Sozialrecht im Unternehmen

Betriebsprüfung

Schätzt die Rentenversicherung bei der Betriebsprüfung einen Sachverhalt anders ein als der Arbeitgeber, kann das erhebliche wirtschaftliche Lasten bedeuten:

  • Beitragsnachforderungen für mehrere Jahre
  • Nachforderung des Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteils
  • Widerspruch gegen Beitragsnachforderung ohne aufschiebende Wirkung
  • hohe Säumniszuschläge

 

Typische Probleme:

  • Freie Mitarbeit, Scheinselbstständigkeit, Subunternehmer
  • geringfügige Beschäftigung
  • Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Freie Berufe
  • Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung
  • Beschäftigung von Studenten, Rentnern
  • Einschätzung des Status von Geschäftsführern
  • Künstlersozialabgabe
  • Entsendung

 

Häufig ist eine fundierte Stellungnahme schon im Anhörungsverfahren vor Erlass des Prüfbescheids wichtig. Wir unterstützen Sie hier sowie im Widerspruchs- und Klageverfahren. Nicht selten stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang ein Rückgriff auf die Personen möglich ist, für die Beiträge nachzuentrichten waren. Immer häufiger ergeben sich auch strafrechtliche Folgen - wir können dann auch mit Strafrechtlerinnen und Strafrechtler zusammenarbeiten.

Ihre Ansprechpartner
Prof. Dr. Hermann Plagemann

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069 97120642

Martin Schafhausen

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‭069 97120641‬

Jana Schäfer-Kuczynski, M.mel.

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Statusfeststellungsverfahren

Sie wollen Aufträge an freie Mitarbeiter vergeben? Vielfach bestehen Zweifel, ob der freie Mitarbeiter/Auftragnehmer die Tätigkeit als Selbstständiger oder in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausübt. Auch die Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer wird sozialversicherungsrechtlich nicht grundsätzlich als selbstständige Tätigkeit beurteilt. 

Um darüber Rechtssicherheit zu bekommen, können Sie als Auftraggeber und/oder der Auftragnehmer bei der Deutsche Rentenversicherung Bund einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Auftragnehmers stellen. Diese Statusfeststellung gibt Ihnen auch Sicherheit bei Betriebsprüfungen. Ist keine Statusfeststellung erfolgt und wird in der Betriebsprüfung die ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis festgestellt, kann das zu hohen Beitragsnachforderungen für zurückliegende Jahre und Säumniszuschläge führen.

Zu diesen komplexen und nicht immer eindeutigen Fragestellungen beraten wir Sie und können Sie auch gegenüber dem Rentenversicherungsträger vertreten.

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Martin Schafhausen

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Jana Schäfer-Kuczynski, M.mel.

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Compliance

Wir beraten und vertreten Sie in allen Fragen der Compliance. Gemeint sind damit die immer weiter zunehmenden Anforderungen an den regelkonformen Betrieb eines Unternehmens.

Unser Partner, Dr. Ole Ziegler, ist ausgebildeter Compliance-Officer (C.H. Beck) und steht Ihnen unter Einbeziehung der Expertise weiterer Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte von Plagemann Rechtsanwälte zur Seite. Unser Angebot im Bereich der Compliance umfasst insbesondere:

  • Durchführung einer Risikoanalyse
  • Umsetzung einer Compliance-Organisation, insbesondere Entwicklung eines Compliance-Management-Systems
  • Erstellung eines Compliance-Regelwerks, namentlich von Unternehmensrichtlinien sowie „Code of Conduct“
  • Einführung von Hinweisgeber-Systemen (Whistleblower)
  • Einführung eines Beschwerde-Managements
  • Interne Schulungen und Beratungsangebote
  • Kommunikation von Compliance innerhalb des Unternehmens
  • Prüfung und Bewertung eines etwaig bereits bestehenden Compliance Management Systems
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Dr. Ole Ziegler

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Jana Schäfer-Kuczynski, M.mel.

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Freie Mitarbeit

Sie arbeiten mit freien Mitarbeitern? Damit Sie auch im Falle einer Betriebsprüfung sicher gehen können, dass diese tatsächlich freie Mitarbeiter im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung sind, ist ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutsche Rentenversicherung zu beantragen. Hier wird geprüft, ob der freie Mitarbeiter tatsächlich als selbstständiger oder doch weisungsabhängig und wie ein angestellter Mitarbeiter in die Organisation des Betriebs eingegliedert ist. Die rechtzeitige Klärung erspart Ihnen zum Beispiel im Falle einer Betriebsprüfung hohe Beitragsnachforderungen der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile sowie Säumniszuschläge für zurückliegende Zeiträume. Zu diesen nicht immer einfachen Fragen beraten wir Sie und können Sie gegenüber der Deutsche Rentenversicherung vertreten.

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Scheinselbstständigkeit

In Ihrem Unternehmen sind viele freie Mitarbeiter tätig? Sie fragen sich, ob diese tatsächlich selbstständig sind oder die Rentenversicherung kommt in einer Betriebsprüfung zu dem Ergebnis, diese freien Mitarbeiter sind nicht selbstständig und stuft sie als abhängig Beschäftigte ein? Das kann zu erheblichen Beitragsnachforderungen führen, die der Arbeitgeber alleine tragen muss. Können Sie Rückgriff auf diese Personen nehmen, wenn Beiträge nachgefordert wurden? Wir bieten Ihnen Beratung und Vertretung in diesen Fällen an.

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Jana Schäfer-Kuczynski, M.mel.

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Geringfügige Beschäftigung

Seit 2013 sind geringfügig Beschäftigte in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Will der geringfügig Beschäftigte nicht versicherungspflichtig sein, kann er über den Arbeitgeber einen Befreiungsantrag stellen, aufgrund dessen die Versicherungspflicht entfallen kann. Wie ist z.B. die Rechtslage, wenn Sie bereits seit langem geringfügig Beschäftigte haben und Sie den Lohn auf 450,00 Euro erhöhen? Wie ist die Rechtslage, wenn ein geringfügig Beschäftigter mehrere geringfügige Beschäftigungen ausübt?

Zu all diesen Fragen beraten und vertreten wir Sie.

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Martin Schafhausen

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Jana Schäfer-Kuczynski, M.mel.

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Versicherungspflicht und Befreiung

Es ist Sache des Arbeitgebers, die Sozialversicherungspflicht aller Mitarbeiter in einem Beschäftigungsverhältnis zu beachten. Fehleinschätzung schützt in der Regel nicht vor nachteiligen Folgen.

In Ausnahmefällen kommt eine Befreiung von der Versicherungspflicht in Betracht:

Angehörige freier Berufe wie Ärzte, Rechtsanwälte (Syndikusrechtsanwälte), Architekten, Apotheker können im Anstellungsverhältnis die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zugunsten ihrer Berufsständischen Versorgungswerke beantragen. Hier muss der Arbeitgeber auf das Vorliegen eines für die konkrete Beschäftigung erteilten Befreiungsbescheides achten! In letzter Zeit gab es hierzu Urteile des Bundessozialgerichts, die zu verschiedenen Sachverhalten Vertrauensschutzregelungen begründen, aber auch Gruppen vollständig von der Befreiungsmöglichkeit ausnehmen.

Auch in der Krankenversicherung gibt es Befreiungen, wenn etwa nach Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze eine Reduzierung der Arbeitszeit vorgenommen wird oder eine Elternzeit eintritt.

Nimmt ein Arbeitgeber zu Unrecht eine Befreiung oder das sonstige Fehlen der Versicherungspflicht an, kann das zu hohen Beitragsnachforderungen führen, und zwar hinsichtlich Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen.

Hier können wir Sie umfassend beraten und vertreten.

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Beitragsrecht

Das Beitragsrecht ist schwierig und vielseitig. Einerseits ist zu prüfen, welche Entgeltbestandteile wie z.B. Überstundenvergütung, Kraftfahrzeugüberlassung, Trinkgelder der Beitragspflicht zur Sozialversicherung unterworfen sind.

Die Beiträge müssen auch rechtzeitig, also bei Fälligkeit gezahlt werden. Wie ist zu verfahren, wenn Beiträge nach einer Betriebsprüfung nacherhoben werden?

Bei Statusverfahren gelten Besonderheiten und die Versicherungspflicht kann unter bestimmten Voraussetzungen auch zu einem späteren Zeitpunkt beginnen.

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Geschäftsführer und Sozialversicherung

Weit verbreitet ist die Vorstellung, dass ein Geschäftsführer einer GmbH oder ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer (Familien) GmbH selbstständig sei. Dies ist aber nur noch in engen Grenzen der Fall, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer die Rechtsmacht hat, um Einfluss auf alle Entscheidungen der Gesellschaft zu nehmen. In diesen Fragestellungen können wir Sie beraten und auch gegenüber dem Rentenversicherungsträger in einem Statusverfahren zu vertreten.

Als Geschäftsführer können Sie auch strafrechtlich für die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen belangt oder zivilrechtlich auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Durch unsere sozialversicherungsrechtliche Kompetenz können wir Sie auch hier fachübergreifend vertreten.

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Vorstandsmitglieder

Sie sind Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft? Hier kann eine Versicherungsfreiheit in der Renten- und Arbeitslosenversicherung in Betracht kommen. In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung kann eine abhängige Beschäftigung und somit Versicherungspflicht in Betracht kommen, wenn die Jahresentgeltgrenze nicht überschritten wird. Auch als Vorstand eines Vereins kann eine abhängige Beschäftigung vorliegen und somit Ve rsicherungspflicht in Betracht kommen.

Wenn Sie hierzu Fragen und Beratungsbedarf haben, beraten wir Sie.

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Jana Schäfer-Kuczynski, M.mel.

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Künstlersozialabgabe

Nicht nur der Kunst- und Kulturbetrieb, sondern jedes Unternehmen, das Werbung und Öffentlichkeitsarbeit betreibt, kann von der Künstlersozialabgabe betroffen sein.

Wer zu den Abgabepflichtigen gehört, muss jährlich die an „Kreative“ gezahlten Honorare an die Künstlersozialkasse melden und entsprechende Zahlungen leisten.

Die Erfüllung der Pflicht prüft die Rentenversicherung im Rahmen der Betriebsprüfung oder in einem eigenen Anfrageverfahren.

Bei großen Werbeetats kann das zu erheblichen Nachforderungen führen (bis zu 5 Jahre rückwirkend).

Wir beraten und vertreten Sie sowohl im Vorfeld bei der Klärung der grundsätzlichen Fragen der Abgabepflicht als auch während der Betriebsprüfung oder nach deren Abschluss im Widerspruchs- und Klageverfahren.

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