Voraussetzungen der „Verwirkung“ von Unterhaltsansprüchen: BGH, Beschl. v. 31.01.2018 (XII ZB 133/17) – Bedeutung auch für Elternunterhalt?

05.04.2018

1. Unterhaltsansprüche von Eltern gegen ihre erwachsenen Kinder werden meist nicht von den Eltern selbst erhoben. Vielmehr gehen die Forderungen von den Sozialhilfeträgern aus: Wenn sie alten Menschen Sozialhilfe erbringen, vor allem die Heimkosten bezahlen, versuchen sie, bei den Kindern Regress zu nehmen. Das ist rechtlich möglich, weil im Fall der Leistung von Sozialhilfe der Unterhaltsanspruch von den Eltern auf den Sozialhilfeträger übergeht.

Häufig zieht sich die außergerichtliche Korrespondenz zwischen dem Sozialhilfeträger und den in Anspruch genommenen erwachsenen Kindern über den geforderten Unterhalt über eine sehr lange Zeit hin, so dass die Kinder dann ebenso lange Zeit keine Klarheit darüber gewinnen, ob und in welcher Höhe sie letztlich herangezogen werden können.

Eine zeitliche Grenze stellt die „Verjährung“ dar (grundsätzlich drei Jahre ab dem Ende des Jahres der Fälligkeit).

Auch unterhalb der Verjährungsfrist kann aber die Verfolgung eines Unterhaltsanspruchs „verwirkt“ sein.

Dazu muss nach der Rechtsprechung des BGH ein „Zeitmoment“ und ein „Umstandsmoment“ erfüllt sein.

2. Im vom BGH entschiedenen Fall ging es nicht um Eltern-, sondern um Kindesunterhalt. Es ist zu prüfen, ob das übertragbar ist.

a) Konkret hatte der gerade volljährig gewordene und bei seiner Mutter lebende Sohn seinen Vater (und späteren „Antragsgegner“ vor Gericht) im Juli 2011 zur Auskunftserteilung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse und zur Zahlung von Unterhalt aufgefordert. Der Vater erteilte die Auskunft binnen knapp zwei Wochen und errechnete, nachdem er über das Einkommen der Mutter informiert worden war, die nach seinen Überlegungen auf ihn entfallende Unterhaltsquote mit 129 €. Er forderte seinen Sohn zur Bestätigung auf, der darauf aber nicht reagierte. Der Vater zahlte dann dreimal 140 € und stellte sodann die Zahlungen ein. Gut zwei Jahre nach der ersten Auskunftsaufforderung bezifferte dann der Sohn seinen monatlichen Unterhaltsanspruch im August 2013 erstmals auf 205 €, was der Vater innerhalb von acht Tagen zurückwies; er verwies gleichzeitig den Sohn auf den Klageweg.

Erst knapp eineinhalb weitere Jahre später – im Dezember 2014 (vor Eintritt der Verjährung) – beantragte der Sohn (und jetzige Antragsteller) einen Mahnbescheid gegen den Vater (und jetzigen Antragsgegner), der Widerspruch dagegen einlegte. Er meinte, er habe nach so langer Zeit darauf vertrauen dürfen, dass er nicht mehr in Anspruch genommen werde, zumal er immer wieder auf die viel bessere Leistungsfähigkeit der Mutter hingewiesen habe.

Das Amtsgericht Mannheim verpflichtete den Antragsgegner zur Zahlung des Unterhaltsrückstandes; das OLG Karlsruhe war dagegen der Auffassung, der Unterhaltsanspruch sei verwirkt.

b) Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers hin hob der BGH diese Entscheidung dann (bis auf einen geringfügigen Anteil) auf.

Der BGH bestätigt zwar, dass bei Unterhaltsrückständen an das „Zeitmoment“ der Verwirkung „keine strengen Anforderungen zu stellen“ seien. Er nennt hierfür auch die schon bisher aus der Rechtsprechung bekannten Gründe: Wenn nicht zeitnah Klarheit über zu leistenden Unterhalt entsteht, können Unterhaltsrückstände „zu einer erdrückenden Schuldenlast anwachsen“. Außerdem seien „die für die Bemessung des Unterhalts maßgeblichen Einkommensverhältnisse der Parteien nach längerer Zeit oft nur schwer aufklärbar“.

Dem trägt der BGH auch weiterhin dadurch Rechnung, dass das Verstreichenlassen einer Frist von mehr als einem Jahr für die Annahme einer Verwirkung ausreichen kann – „Zeitmoment“.

Dies war vorliegend erfüllt.

Dann müssen aber noch besondere auf dem Verhalten desjenigen, der den Unterhalt fordert (Unterhaltsgläubiger), beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen – „Umstandsmoment“.

Das bloße Unterlassen der Geltendmachung könne für sich genommen dieses berechtigte Vertrauen des Schuldners, es solle nichts mehr gefordert werden, nicht auslösen.

Der BGH stellt klar, dass das nicht nur für eine generelle Untätigkeit eines Unterhaltsgläubigers gilt, sondern grundsätzlich auch dann, wenn er sich zunächst um seinen Unterhaltsanspruch gekümmert hat, dann aber die bereits begonnene Geltendmachung nicht mehr fortsetzt.

Eine Verwirkung könne zwar durchaus auch während eines Zeitraums eintreten, während dem die Verjährung gehemmt sei. Ein besonderer Umstand sei aber in jedem Fall erforderlich. Zum Beispiel müsse ein Verhalten vorliegen, das Grund zur Annahme gebe, der Unterhaltsgläubiger habe „seinen Rechtsstandpunkt aufgegeben“.

An einem solchen Verhalten des Sohnes fehlte es dem BGH hier.

Dass der Sohn zunächst entgegen seiner Ankündigung nach der Auskunftserteilung des Vaters den Unterhaltsanspruch noch nicht einmal bezifferte, ließ nach Auffassung des BGH einen Rückschluss auf die künftige Nicht-Geltendmachung noch nicht zu. Gegenteiliges könne man allenfalls dann annehmen, wenn die Auskunft das Ergebnis gehabt hätte, dass der Unterhaltsschuldner ein Einkommen unterhalb des Selbstbehalts habe, so dass nach der Auskunft keine Leistungsfähigkeit bestanden hätte. So war es im vorliegend Fall ja aber nicht. Der Vater hatte ja selbst seine Leistungsfähigkeit angenommen. Dass er auf die wesentlich bessere Einkommenssituation der Mutter hingewiesen hatte, hätte allenfalls zu einer Reduzierung der Verpflichtung, aber nicht zum vollständigen Ausschluss des geschuldeten Unterhalts führen können.

3. Die Ausführungen des BGH sind durchaus auch auf Fälle von Elternunterhalt anzuwenden. Folgende besondere Überlegungen könnten eventuell greifen:

- Das Unterhaltsverhältnis der Verpflichtung von Kindern gegenüber ihren Eltern ist nach allgemeiner Auffassung „schwächer“ ausgestaltet als das Unterhaltsverhältnis von Eltern zu ihren Kindern. Eltern wird mehr abverlangt als Kindern.

- Ob man von einem Sozialhilfeträger bei der Verfolgung der auf ihn übergegangenen Elternunterhaltsansprüche schnelleres (und professionelleres) Handeln erwarten darf als vom Unterhaltsgläubiger persönlich (immerhin handelt es sich um eine Behörde mit entsprechenden Mitteln und einschlägigem Wissen), ist offen.

Problematisch wäre, sich kurzerhand darauf zu verlassen, dass ein Unterhaltsanspruch sich erledigt hat, sobald ein Sozialhilfeträger sich mehr als ein Jahr lang lediglich nicht gemeldet hat. Denn dadurch könnte nach Auffassung des BGH erst einmal nur das „Zeitmoment“ erfüllt sein, noch nicht das „Umstandsmoment“. (Ohnehin kann dann allenfalls die davor liegende Zeit aus der Unterhaltspflicht herausgenommen werden; ein Unterhaltsanspruch ist aber nicht auf Dauer weggefallen.)

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