Neue Rechengrößen der Sozialversicherung ab 1. Januar 2022

Die Rechengrößen der gesetzlichen Sozialversicherung werden jährlich in der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung festgelegt. Die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung für 2022 vom 30.11.2021 wurde am 06.12.2021 im Bundesgesetzblatt I 2021, S. 5044 bekanntgeben.

1. Bezugsgröße

Die Bezugsgröße ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt aller Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung im jeweils vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Sie ist der Ausgangswert für die Berechnung von verschiedenen Leistungen und Einkommensgrenzen wie zum Beispiel der Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogenen Altersrenten und der Renten wegen Erwerbsminderung, der Ermittlung des Gesamteinkommens bei der Berechtigung zu Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Mit ihr wird der Lohnentwicklung Rechnung getragen.

Während in der gesetzlichen Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung in weiten Teilen noch bis zum 31.12.2024 die gesonderte Bezugsgröße Ost für Beschäftigungen im Beitrittsgebiet zu berücksichtigen ist, gilt für die gesetzliche Krankenversicherung bereits die einheitliche Bezugsgröße West. Diese gilt bereits auch bei der Ermittlung der Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogenen Altersrenten und Erwerbminderungsrenten. Ab dem 1.1.2025 gilt dann eine einheitliche Bezugsgröße auch in Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für das gesamte Bundesgebiet.

Die Bezugsgröße West wurde zum 01.01.2022 nicht angehoben und beträgt wie im Vorjahr jährlich 39.480,00 Euro, monatlich 3.290 Euro.

Die Bezugsgröße Ost beträgt ab 01.01.2022 jährlich 37.800 Euro, monatlich 3.150,00 Euro.

2.  Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung

Das Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung ist der durchschnittliche Bruttoarbeitslohn aller Versicherten. Er ist für Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte von Bedeutung und damit der Rente von Bedeutung.  Die Entgeltpunkte werden berechnet, in dem jedes Jahr der eigene Verdienst durch den jeweiligen Durchschnittsverdienst geteilt wird. Die so ermittelten Entgeltpunkte werden dann bei der Berechnung der Rente zugrunde gelegt.

Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2020 beträgt 39.167 Euro.

Da bei der Rentengewährung ab 2022 das Durchschnittsgelt für dieses Jahr und 2021 noch nicht feststeht, wird für die Entgeltpunkteberechnung das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2022 zugrunde gelegt. Es entspricht der Lohnentwicklung des Jahres 2020.

Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung wurde herabgesetzt. Es beträgt für das Jahr 2022 38.901 Euro.

3. Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze ist das beitragspflichtige Bruttoeinkommen bis zu dem maximal Beiträge zu entrichten sind. Liegt das Einkommen darüber, ist der Teil der über der Beitragsbemessungsgrenze beitragsfrei.

Für 2022 wurde die Beitragsbemessungsgrenze (West) in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung herabgesetzt. Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt ab 01.01.2022 jährlich 84.600 Euro, monatlich 7.050 Euro; in der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt sie jährlich 103.800 Euro, monatlich 8.650 Euro.

Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt ab 01.01.2022 jährlich 81.000 Euro, monatlich 6.750 Euro; In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt sie jährlich 100.200 Euro, monatlich 8.350 Euro.

4. Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze ist der Betrag bis zu dem bei abhängiger Beschäftigung eine Versichersicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung besteht. Wird der Betrag überschritten, besteht Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Der Versicherte kann dann bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen, die im jeweiligen Einzelfall näher zu prüfen sind, sich entweder freiwillig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung weiterversichern oder eine private Kranken- und Pflegeversicherung abschließen.  

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze ab 01.01.2022 beträgt wie im Jahr 2021 64.350 Euro. Für Personen, deren Einkommen bereits am 31.12.2002 wegen Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze im Jahr 2002 versicherungsfrei und privat krankenversichert waren, gilt im Jahr 2022 die niedrigere Jahresarbeitsentgeltgrenze von 58.050 Euro.

Zum Profil von Christel von der Decken

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Christel von der Decken

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