Neue Entscheidungen:

Krankenversicherungsbeiträge aus „Versorgungsbezügen“ (Kapitalleistungen, Renten) - Rentenbezieher von Pensionskassen könnten Erstattungsansprüche haben

18.10.2018

1. Beschäftigte und Rentner, die in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind, müssen Beiträge nicht nur aus dem Gehalt bzw. aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung zahlen, sondern auch aus den „der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge)“.

Dazu gehören nach § 229 SGB V „Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst“.

Im Jahr 2004 gab es in diesem Zusammenhang Gesetzesänderungen:

- Zum einen mussten nun Rentner auf „Versorgungsbezüge“ (außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung) den „vollen“ Beitrag zahlen (ohne Beteiligung der Zahlstelle dieser Versorgungsbezüge und ohne sonstigen Zuschuss).

- Zum anderen wurde die Beitragspflicht auf „Versorgungsbezüge“ in Form von Kapitalleistungen ausgeweitet: Während vorher eine Beitragspflicht nur dann bestand, wenn ein laufender Rentenzahlungsanspruch nachträglich in einen Kapitalabfindungsanspruch umgewandelt wurde, wurde nun die Beitragspflicht auch für die Fälle vorgeschrieben, in denen von vornherein nicht eine Rentenzahlung, sondern eine Kapitalleistung vereinbart war (z. B. die Auszahlung der Summe einer Kapitallebensversicherung im Erlebensfall). Die Kapitalleistung wird rechnerisch auf 10 Jahre umgelegt und der Beitrag auf diese fiktiv als Monatsbeträge ermittelten Versorgungsbezüge erhoben.

Die Beitragspflicht bezog und bezieht sich weiterhin nicht auf Leistungen aus rein privat unabhängig vom Arbeitsleben abgeschlossenen Versicherungsverträgen.

Durch diese Gesetzesänderungen mussten viele gesetzlich Krankenversicherte nach Erhalt von in ihrem Arbeitsverhältnis gründenden Versicherungsleistungen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen, mit denen sie bei Vereinbarung der betrieblich veranlassten Leistungen noch nicht rechnen konnten.

Zu den Folgen der Gesetzesänderung erging eine Vielzahl von Entscheidungen der Sozialgerichtsbarkeit, aber auch des Bundesverfassungsgerichts.

Aktuell kam es nun zu einigen Sachverhalten aus diesem Bereich erneut zu solchen Entscheidungen, teils positiv für die Kläger (dazu unten 3.a), teils negativ (dazu unten 2. und 3.b)

2. Das Bundessozialgericht (BSG) wies am 4.9.2018 die Revision eines Klägers zurück, der sich gegen die Festsetzung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen auf die Auszahlung einer Kapitallebensversicherung in Höhe von rund 43.500 € wendete (-B 12 KR 20/17 R-).

Der zugrundeliegende Versicherungsvertrag hatte eine besondere Geschichte: Er war ursprünglich nicht eigentlich als betriebliche Altersversorgung abgeschlossen worden. Sondern der Kläger hatte Ende des Jahres 2000 mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag geschlossen, wonach ihm eine Abfindung von knapp 100.000 € zustehen sollte. Vor dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses einigte man sich aber auf eine Reduzierung der Abfindungssumme und darauf, dass der Arbeitgeber die reduzierte Summe einmalig als Beitrag für eine rückwirkend auf 20 Jahre abgeschlossene Direktversicherung einzahlte. Der Kläger wurde dann zwar selbst Versicherungsnehmer des Vertrages, zahlte aber keine weiteren Versicherungsprämien ein. Die Auszahlung der Kapitalleistung erfolgte im Jahr 2013.

Das BSG hielt an seiner bisherigen pauschalierenden und nicht individualisierten Betrachtungsweise fest, wonach ein beitragspflichtiger „Versorgungsbezug“ schon deshalb anzunehmen sei, weil der Zahlungsanspruch „auf dem Durchführungsweg der Direktversicherung“ (vorgesehen im Gesetz über die betriebliche Altersversorgung) erworben hat. In diesem Fall sei es unerheblich, ob und in welchem Umfang die Kapitalleistung im Einzelfall auf Leistungen des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers beruhe. Auch dass der Kläger selbst Versicherungsnehmer geworden sei, ändere nichts, weil während dieser Zeit seiner Versicherungsnehmer-Eigenschaft keine Beiträge mehr eingezahlt wurden.

Auch ergibt sich aus dem Terminsbericht des BSG, dass die Beiträge sich nach der vollen Kapitalleistung bemessen und nicht etwa zuvor die Kapitalertragssteuer abzuziehen ist. Arbeitsentgelt, Renten- und Versorgungsbezüge würden der Beitragsbemessung einheitlich „nach dem Bruttoprinzip“ zugrunde gelegt.

Das BSG bestätigte also die volle Beitragspflicht.

3. Das Bundesverfassungsgericht hat zu weiteren Konstellationen Beschlüsse sowohl zugunsten als auch zum Nachteil der betroffenen Versicherten getroffen.

a) Mit Beschluss vom 27.6.2018 hat das Bundesverfassungsgericht zwei Verfassungsbeschwerden stattgegeben, Urteile des BSG aufgehoben und die Verfahren an das Sozialgericht Köln bzw. das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen (-1 BvR 100/15-; -1 BvR 249/15-).

Die Beschwerdeführer waren während einer Tätigkeit im Bankgewerbe von ihren Arbeitgebern zur Pensionskasse der Bank- und Finanzbranche gemeldet worden, die als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ausgestaltet war.

Die Satzungsregelungen und Versicherungsbedingungen der Pensionskasse sahen vor, dass sowohl die Arbeitgeber als auch die versicherten Angestellten eine Mitgliedschaft in der Pensionskasse und die Stellung als Versicherungsnehmer erwarben. Beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis wandelte sich die Versicherung entweder in eine beitragsfreie Versicherung um oder konnte freiwillig von den (ehemaligen) Arbeitnehmern fortgesetzt werden. Beide Beschwerdeführer machten davon Gebrauch und wurden dadurch Einzelmitglied in der Pensionskasse und alleinige Versicherungsnehmer; sie zahlten ab da auch allein Beiträge ein.

Das BSG hatte eine Beitragspflicht auf die vollen Rentenleistungen der Pensionskasse bejaht, auch soweit diese auf der alleinigen Beitragszahlung der Beschwerdeführer zurückzuführen waren: Nach einer pauschalierenden „institutionellen Abgrenzung“ zwischen privater und betrieblicher Altersversorgung gehörten nach Auffassung des BSG zu den beitragspflichtigen Versorgungsbezügen der betrieblichen Altersversorgung alle Zahlungen von Institutionen oder aus Versicherungsverträgen, bei denen typischerweise ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu diesem Versorgungssystem und dem Erwerbsleben besteht. Leistungen einer Pensionskasse seien stets der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen.

Diese Typisierung ging dem Bundesverfassungsgericht zu weit. Es sah das Recht auf Gleichbehandlung nach Artikel 3 des Grundgesetzes als verletzt an: „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“ Artikel 3 Abs. 1 GG verbietet nicht nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem, sondern auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem.

Zwar hält das Bundesverfassungsgericht den Ansatz einer institutionellen Abgrenzung grundsätzlich für zulässig. In Fällen, wie den vorliegenden dürfe aber nicht ausschließlich auf die auszahlende Institution abgestellt werden. Wenn wie hier der Lebensversicherungsvertrag nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses geändert oder ab diesem Zeitpunkt neu abgeschlossen sei, der Arbeitgeber am Vertrag nicht mehr beteiligt sei und die Leistungen ausschließlich auf den Einzahlungen der Versicherten beruhten, sei „der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts verlassen und der Versicherungsvertrag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus dem Betriebsbezug gelöst“ worden. Die Einzahlungen des Versicherten ab Ende des Arbeitsverhältnisses unterschieden „sich nur unwesentlich von Einzahlungen auf anfänglich privat abgeschlossene Lebensversicherungsverträge“.

Daher sei den Verfassungsbeschwerden stattzugeben.

Wer als Versicherungspflichtiger bisher auf Leistungen einer Pensionskasse Beiträge an die Kranken- und Pflegeversicherung zahlt, sollte also, wenn seine Situation vergleichbar erscheint, umgehend einen Überprüfungs- und Erstattungsantrag stellen, auch wenn frühere Beitragsbescheide schon „bestandskräftig“ geworden sind. (Für freiwillig Versicherte dürften andere Regeln gelten. Dies wäre gesondert zu prüfen.)

b) Dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9.7.2018 lag keine Verfassungsbeschwerde zugrunde, sondern hier hatte das Sozialgericht Osnabrück ein bei ihm anhängiges Verfahren ausgesetzt und die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 229 SGB V vorgelegt.

Der Arbeitgeber des Klägers hatte 2007 eine Direktversicherung für ihn abgeschlossen. Die Versicherungsprämien setzten sich zu 90 % aus umgewandeltem Bruttolohn (auf den keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden) und zu 10 % aus einem Zuschuss des Arbeitgebers zusammen. Auf die Kapitalauszahlung im Jahr 2015 in Höhe von rund 22.700 € wurde der Kläger zur Zahlung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen herangezogen. Dies erschien dem Sozialgericht Osnabrück als Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, unter anderem weil der volle Beitrag gezahlt werden sollte.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorlage aber als unzulässig verworfen (-1 BvL 2/18-).

Das Sozialgericht habe sich vor allem nicht mit den schon vorliegenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts auseinandergesetzt, die die Heranziehung von Versorgungsbezügen nach der Gesetzesänderung in weiten Teilen bestätigt haben.

Zum einen entspreche es der Systematik der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, dass sowohl Arbeitsentgelt als auch Rente grundsätzlich mit dem vollen Beitragssatz belastet werden. Es sei nicht erkennbar, warum es verfassungsrechtlich geboten sei, den Beitragssatz bei Versorgungsbezügen auf die Hälfte zu beschränken.

Zum anderen habe das Bundesverfassungsgericht es schon früher als zulässig angesehen, auch bei einer eigenen Beitragsleistung des Versicherten zum Versicherungsvertrag im Wege einer Typisierung eine Einordnung als „Versorgungsbezug“ vorzunehmen, wenn der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter genutzt werde; eine Typisierung müsse dann erst recht während eines laufenden Arbeitsverhältnisses als verfassungsgemäß erscheinen.

Besonderheiten, wie das Bundesverfassungsgericht sie in den zuvor geschilderten Konstellationen gesehen hatte, hat es in diesem Fall nicht angenommen und daher keine Verletzung des Grundgesetzes gesehen.

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