24.09.2019

Kein Vertrauensschutz für Gesellschafter-Geschäftsführer und Fremdgeschäftsführer – BSG ändert Rechtsprechung über den Abschluss von Betriebsprüfungen

In vier Revisionsverfahren (B 12 R 25/18 R, B 12 KR 21/19 R, B 12 R 7/19 R und B 12 R 9/19 R) hat sich der 12. Senat des Bundessozialgerichts mit der Frage befasst, ob sich Arbeitgeber nach der Aufgabe der sog. Kopf- und Seele-Rechtsprechung durch die Rechtsprechung (zuletzt etwa BSG, Urteil vom 14.03.2019 – B 12 KR 13/17 R) darauf berufen können, dass sie in Ansehung der bisherigen Rechtsprechung darauf vertrauen durften, für die Vergangenheit keine Sozialversicherungsbeiträge nachentrichten zu müssen.

Das Bundessozialgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 19. September die vier Revisionen der betroffenen Arbeitgeber zurückgewiesen. Ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Rechtsprechung bestehe nur dann, wenn weitere Umstände hinzuträten. Die sog. Kopf- und Seele-Rechtsprechung sei von den Leistungssenaten des Gerichts entwickelt worden und als Ausnahmetatbestand gedacht gewesen. 

Der 12. Senat das Gerichts nimmt die Entscheidungen aber zum Anlass seine Rechtsprechung zur Umsetzung beanstandungsfreier Betriebsprüfungen zu ändern. Dies mit für die Praxis weitreichenden Folgen. Aus dem systematischen Zusammenspiel, so das Gericht in der der Pressemitteilung 41/19, der Regelungen über die Statusfeststellung und der Schutzbedürftigkeit der in § 7a Abs. 1 S. 2 SGB IV genannten Personen folge zwingend, dass sich die Betriebsprüfung auf diesen Personenkreis beziehen müsse. Seien in der Vergangenheit Betriebsprüfungen beanstandungslos geblieben, ohne dass solche Feststellungen getroffen worden seien, könne zwar ein Anspruch auf entsprechende Feststellungen bestehen, Vertrauensschutz bestehe dennoch nicht.

Im Rahmen von Betriebsprüfungen wird in Zukunft darauf zu achten sein, dass die Rentenversicherungsträger Entscheidungen über den sozialversicherungsrechtlichen Status mitarbeitender  Ehegatten, Lebenspartner*innen oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter*innen einer GmbH trifft. Dies gilt auch – über die Vorgaben des Bundessozialgerichts hinaus – für die mitarbeitenden Gesellschafter (-Geschäftsführer*in) selbst.

Zum Profil von Martin Schafhausen

Deutschlands sozialstaatliche Stärke ist nicht zuletzt sein professioneller Unterbau, an vorderster Stelle seine dreistufige Sozialgerichtsbarkeit. Es gibt genügend Nachfrage nach sozialgerichtlichem Rechtsschutz, durchaus ein Vertrauensbeweis der Bürger. (Udo Steiner, Sozialstaat ohne Sozialverfassung, FAZ, 21.4.2019). An dieser Stelle sind wir für Sie da!

Martin Schafhausen

Martin Schafhausen

zum Profil

Cookie-Verwaltung