1. Bislang waren die Einnahmen von Ärztinnen und Ärzten aus ärztlicher Tätigkeit in den Impfzentren im Sinne der Corona-Virus-Impfverordnung und den angegliederten mobilen Impfteams in der Sozialversicherung bis zum 31.12.2021 beitragsfrei gestellt.
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie vom 01.12.2021 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt vom 11.12.2021) sind Wirkung zum 12.12.2021 sind auch Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker berechtigt in den Impfzentren im Sinne der Corona-Virus-Impfverordnung und den daran angegliederten mobilen Impfteams Corona-Schutzimpfungen durchzuführen.
Die Einnahmen aus den Tätigkeiten als Ärztin oder Arzt, Zahnärztin oder Zahnarzt, Tierärztin oder Tierarzt sowie Apothekerin oder Apotheker in den Impfzentren im Sinne der Corona-Virus-Impfverordnung und den angegliederten mobilen Impfteams sind bis zum 31.05.2022 beitragsfrei. (Siehe hierzu auch den Beitrag "Gesetz: Nicht beitragspflichtige Einnahmen aus ärztlichen Tätigkeiten in Corona-Impfzentren und in (mobilen) Corona-Testzentren.")
2. Ebenso erstreckt sich der gesetzliche Unfallversicherungsschutz auf den erweiterten Personenkreis.
Christel von der Decken