10.03.2021

Gesetz: Nicht beitragspflichtige Einnahmen aus ärztlichen Tätigkeiten in Corona-Impfzentren und in (mobilen) Corona-Testzentren.

1. In dem Gesetz zur Reform der technischen Assistenzberufe in der Medizin und zur Änderung weiterer Gesetze (MTA-Reform-Gesetz) vom 24.02.2021 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt vom 03.03.2021) wurde eine Sonderregelung darüber getroffen, dass Einnahmen aus ärztlichen Tätigkeiten in Corona-Impfzentren in der Zeit vom 15. Dezember 2020 bis 31. Dezember 2021 (§ 130 SGB IV) und in Corona-Testzentren vom 04. März 2021 bis 31. Dezember 2021 (§ 131 SGB IV)  nicht beitragspflichtig zur gesetzlichen Sozialversicherung sind. Diese nicht beitragspflichtigen Tätigkeiten sind auch nicht nach dem SGB IV meldepflichtig. Für vor dem 4. März 2021 getroffene Vereinbarung über eine Tätigkeit in einem (mobilen) Testzentrum gilt die Beitragsfreiheit nicht.

Nach der Beschlussempfehlung des Deutschen Bundestags, BT-Drucksache 19/26249, wird Beitragsfreiheit mit dem kurzfristig bestehenden erheblichen Bedarf an ärztlichem Personal zur Sicherstellung des Anspruchs auf Schutzimpfung gegen das Corona-Virus begründet. Dieser Bedarf könne nur gedeckt werden, wenn die Ärztinnen und Ärzte zusätzlich zu ihrer sonstigen ärztlichen Tätigkeit die Dienste in den Impfzentren und den Testzentren übernehmen. Mit dieser Regelung soll somit das Engagement von Ärztinnen und Ärzten erleichtern und selbständig tätige, niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sowie Ruheständlerinnen und Ruheständler zur Aufnahme der Tätigkeit in einem Impf- oder Testzentrum ermutigt werden.

Die Regelung, dass keine Beitragspflicht und auch keine Meldepflicht nach dem SGB IV besteht, wird damit begründet, dass es sich bei den Ärztinnen und Ärzten um einen besonderen Personenkreis handele, welcher immer in einem berufsständischen Versorgungswerk versichert seien und bereits deshalb zu einer großen Zahl nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen.

2. Nicht genannt sind Apothekerinnen und Apotheker, obwohl diese auch wie Ärztinnen und Ärzte den berufsständigen Versorgungswerken zugeordnet sind. Handelt es sich um gesetzgeberisches Versehen?

3. Die Einbeziehung weiterer Personengruppen, wie z.B. medizinisch-technische Fachangestellte, Pflegekräfte, ist explizit von der Beitragsfreiheit ausgenommen, weil diese typischerweise regelmäßig einer Erwerbstätigkeit im sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis nachgehen würden. Für diesen Personenkreis sei der soziale Schutz von größerer Bedeutung.

4. In der gesetzlichen Unfallversicherung sind Personen, die eine ärztliche Tätigkeit in einem Impfzentrum oder in einem Testzentrum im Sinne der Corona-Virus-Testverordnung oder dort angegliederten mobilen Teams tätig sind, versichert (§ 218 g SGB VII).

5. Eine Orientierung an § 23c SGB IV wäre sicher sinnvoller gewesen. Danach unterliegen Einnahmen aus Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst nicht der Beitragspflicht, wenn diese Tätigkeiten neben einer Beschäftigung von mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung ausgeübt wird.

Zu diesem Thema siehe auch Plagemann, „Im öffentlichen Interesse…? zur Veröffentlichung vorgesehen in einem der nächsten Hefte, SGb 2021, Editorial. 

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Christel von der Decken

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