Sachgrundlose Befristung nach Vorbeschäftigung (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.08.2019 – 7 AZR 452/17)

11.09.2019

Grundsätzlich ist die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrages nur zulässig, wenn zwischen den Vertragsparteien noch kein Arbeitsverhältnis bestand. Diese einfache, als Anschlussverbot bezeichnete gesetzliche Regel führt dazu, dass nach dem Ende dieses Arbeitsverhältnisses zwischen den Vertragsparteien kein erneuter sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag mehr geschlossen werden kann. Dies gilt selbst dann, wenn zwischen Befristungsende und neuem Arbeitsverhältnis ein sehr langer Zeitraum liegt.

Diesem Umstand begegnete das Bundesarbeitsgericht zunächst in einem Urteil im Jahr 2011. Es entschied in Anlehnung an die Verjährungsregelungen, dass nach Ablauf von drei Jahren eine erneute sachgrundlose Befristung zulässig sein soll. Diese Rechtsprechung wurde vom Bundesverfassungsgericht im letzten Jahr verworfen, weil sie sich über den Gesetzwortlaut und den Willen des Gesetzgebers, das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelarbeitsverhältnis zu erhalten, hinwegsetzte. Allerdings erkannte auch das Bundesverfassungsgericht, dass das Verbot der erneuten sachgrundlosen Befristung unter anderem nach Ablauf eines erheblichen Zeitraums keine Rechtfertigung mehr hat. Es konkretisierte diesen Zeitraum aber nicht.

In seiner Entscheidung vom 21.08.2019 entschied das Bundesarbeitsgericht nun, dass zumindest ein Zeitraum von 22 Jahren ausreichend sein kann. In dem entschiedenen Fall sollte im Jahr 2014 eine Arbeitnehmerin erneut eingestellt werden, nachdem bereits zwischen Oktober 1991 und November 1992 ein sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis zu dem einstellenden Arbeitgeber bestand. Auch sonst sah das Gericht keinen Anlass den Regelfall des Anschlussverbots in diesem Sachverhalt durchzusetzen.

Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wurde eine erhebliche Unsicherheit geschaffen. Ein starres Entfallen des Anschlussverbots nach einem gewissen Zeitraum gibt es nicht mehr. Auch die jetzige Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts räumt diese Unsicherheit nicht aus. Beide Parteien eines Arbeitsverhältnisses sind gut beraten, sich rechtliche Hilfe zu holen, wenn zwischen ihnen schon einmal ein Arbeitsvertrag bestand, auch wenn dies bereits einige Jahre her sein mag.

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Christian Haidn, LL.M.

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