30.03.2022

Änderungen und Neuregelungen des Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV ab 1. April 2022

„Versteckt“ im Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 16.07.2021 (BGBL I 2021, 2970, 2990) wurde das Verfahren zur Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status zur Abgrenzung einer selbstständigen Tätigkeit von einer abhängigen Beschäftigung und der Versicherungspflicht mit Wirkung zum 01.04.2022 geändert.

Klassische Beispiele in der Rechtsprechung waren dazu unter anderem die Frage, unter welchen Voraussetzungen zum Beispiel GmbH-Gesellschafter und GmbH-Geschäftsführer in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis in ihrer Gesellschaft stehen und versicherungspflichtig sind oder ob sie selbstständig tätig und somit versicherungsfrei in der Sozialversicherung sind (Beitrag hier). 

Ebenso gilt dies für viele „freie“ Mitarbeiterverhältnisse, wie z.B. von IT-Berater:innen, Physiotherapeut:innen. Wesentliches Kriterium für die Beurteilung, ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ist vor allem die enge Einbindung in die Arbeitsorganisation des Auftragsgebers, als auch das zu tragende Unternehmerrisiko. Die Möglichkeit, die Arbeitszeit frei einzuteilen und eine im Wesentlichen weisungsfreie Tätigkeit, wird zwar häufig als Indiz für eine selbstständige Tätigkeit angesehen, ist aber praktisch wenig relevant.

Bislang wurde im Statusfeststellungsverfahren geprüft, inwieweit eine abhängige Beschäftigung und zeitgleich auch die Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen in der Sozialversicherung  oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Das Statusfeststellungsverfahren konnte bislang nur mit Beginn der Tätigkeit beantragt werden. Wurde der Antrag nicht innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis festgestellt, trat die Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte zugestimmt hat und für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und Altersvorsorge getroffen war.

Mit Wirkung ab 01.04.2022 entscheidet die Deutsche Rentenversicherung nur noch über den Erwerbsstatus, ob also im konkreten Rechtsverhältnis eine abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit vorliegt, nicht dagegen über die Versicherungspflicht.

Wird eine abhängige Beschäftigung festgestellt, hat der Arbeitgeber die entsprechenden Meldungen bei der Einzugsstelle vorzunehmen. Eine Entscheidung der Einzugsstelle kann jedoch in besonderen Fällen beantragt werden, z.B. der Versicherungspflicht /-freiheit von Arbeitnehmern, die bei Beginn der Beschäftigung das 55. Lebensjahr vollendet haben und vorher nicht oder in ausreichendem Umfang gesetzlich krankenversichert waren oder auch bei Unklarheiten wegen Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei geringfügigen Beschäftigungen bei der Minijobzentrale.

Wird eine Selbständigkeit festgestellt, so kann dies weitere Prüfungen der Deutsche Rentenversicherung zur Frage der Versicherungspflicht des Auftragnehmers als Selbständiger in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 2 SGB VI nach sich ziehen.

Neu ist auch, dass die Beteiligten den Antrag nach § 7a Abs. 4a SGB IV bereits vor der Aufnahme der Tätigkeit stellen und auch eine verbindliche Entscheidung über den Erwerbsstatus erlangen können. Sind jedoch bestimmte Umstände der Ausübung der Tätigkeit noch nicht geklärt oder stellt sich später heraus, dass die Verhältnisse doch anders gelebt werden als sie ursprünglich vorgesehen waren, ist die Deutsche Rentenversicherung Bund nach § 7a Abs. 4a Satz 4 und 5 SGB IV berechtigt, die Prognoseentscheidung aufzuheben. Entsprechend sind die Beteiligten verpflichtet, Änderungen, die innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit sich ergeben, der Deutsche Rentenversicherung mitzuteilen, sofern diese von den im Antrag angegebenen Verhältnissen abweichen. 

Neu ist ferner, dass nunmehr auch eine sogenannte Gruppenfeststellung möglich ist, wenn z.B. mehrere Auftragsverhältnisse auf Grundlage einheitlicher Vereinbarung durchgeführt werden. Das bedeutet, dass ein Auftraggeber auch für mehrere Auftragnehmer eine Feststellung beantragen kann, wenn z.B. der Auftraggeber unterschiedlichen Auftragnehmern im Wesentlichen Aufträge nach einheitlichen Bedingungen vorgibt, die weitgehend auch identisch umgesetzt werden sollen, es sich also um gleichartige Auftragsverhältnisse handelt. Es handelt sich hierbei nach den gesetzlichen Bestimmungen allerdings nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine gutachterliche Stellungnahme. Stellt sich später in einem Verfahren auf Feststellung der Versicherungspflicht entgegen der gutachterlichen Äußerung heraus, dass doch eine Beschäftigung vorliegt, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tag der Bekanntgabe der Entscheidung ein. Der spätere Beginn der Versicherungspflicht betrifft jedoch nur die Auftragsverhältnisse, die innerhalb von 2 Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden.

Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass die Möglichkeit, die Entscheidung vor Aufnahme der Vertragsdurchführung zu beantragen, mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft tritt. Bis zum 31. Dezember 2025 muss die Deutsche Rentenversicherung Bund dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Bericht über die Erfahrung der Anwendung dieser neuen Regelung mitteilen. Man wird dann sehen, ob sich die Neuregelung wird bewährt haben.

Die Zusammenfassung gibt keinen vollständigen Überblick über die in diesem Zusammenhang eingetretenen Neuregelungen.

Zum Profil von Christel von der Decken

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Christel von der Decken

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