Änderung des SGB V:

Verkürzung der Verjährungsfrist von Ansprüchen der Kassen auf Rückzahlung von Vergütung gegen Krankenhäuser auf zwei Jahre

17.12.2018

1. Am 09.11.2018 hat der Deutsche Bundestag unter anderem entschieden, § 109 SGB V um einen Absatz 5 zu erweitern, der folgenden Wortlaut hat:

„Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen und Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen verjähren in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Dies gilt auch für Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen, die vor dem 01.01.2019 entstanden sind. Satz 1 gilt nicht für Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen, die vor dem 01.01.2019 entstanden sind. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.“

2. Daher müssen Kassen mit der Lesung im Deutschen Bundestag und nicht erst mit der mittlerweile erfolgten Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (BGBl I S. 2394) gewärtigen, dass etwaige Regressansprüche gegen Krankenhäuser binnen zwei Jahren anstelle der früher vierjährigen Frist verjähren. Vor diesem Hintergrund haben gesetzliche Krankenversicherungen zeitlich vor dem 09.11.2018 verschiedene Aktivitäten entfaltet, um insbesondere durch Einreichung von Klagen beim jeweils zuständigen Sozialgericht eine weiterhin vierjährige Verjährungsfrist etwaiger Rückforderungsansprüche zu "erhalten“.

3. Teilweise haben gesetzliche Krankenversicherungen diese Möglichkeit verpasst und versuchen, mittels Schreiben an Krankenhausträger die Erklärung eines Verzichts auf die Erhebung der Einrede der Verjährung zu errreichen.

Der Geschäftsführung von Krankenhäusern ist davon abzuraten, einen derartigen Verzicht, so er überhaupt wirksam erklärt werden kann, zu erklären. Anderenfalls läuft sie Gefahr, wegen der ggf. damit verbundenen „Preisgabe“ der nunmehr lediglich zweijährigen Verjährungsfrist vom Krankenhausträger in Anspruch genommen werden (Managerhaftung).

4. Einen weiteren "Rettungsversuch" von gesetzlichen Krankenversicherungen stellt eine nach 09.11.2018 erklärte Aufrechnung dar. Diese ist jedoch nicht geeignet, eine bereits eingetretene Verjährung eines Anspruchs zu unterbrechen oder zu hemmen. Eine Aufrechnung setzt gerade einen durchsetzbaren, fälligen und nicht verjährten Anspruch auf Rückforderung voraus.

5. Die Sozialgerichte werden sich aufgrund der in der Presse berichteten Klageflut zeitnah in großem Maß mit Rückforderungen der Krankenkassen gegen Krankenhausträger beschäftigen müssen.

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Dr. Ole Ziegler

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