12.02.2021

VG Berlin: Kein Verbot nicht dringlicher Behandlungen in Notfallkrankenhäusern

Wie sich aus einer Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12.02.2021 ergibt, haben zwei Eilanträge der Träger von Notfallkrankenhäusern auf Erlass einstweiliger Anordnungen Erfolg gehabt. Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung hatte, gestützt auf das Infektionsschutzgesetz, eine Krankenhaus-COVID-19-Verordnung erlassen. Danach dürften in allen Notfallkrankenhäusern unter Einhaltung der vorgegebenen Reservierungs- und Freihaltequoten nur noch medizinisch dringliche planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe durchgeführt werden.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat eine hohe Wahrscheinlichkeit gesehen, dass dieses „Behandlungsverbot“ in einem Hauptsacheverfahren (mit ausführlicherer Prüfung als im Eilverfahren) als rechtswidrig und nichtig angesehen wird, da es an einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage fehle. Das Gericht hat deshalb in zwei Beschlüssen vom 11.02.2021 den Eilanträgen stattgegeben:

Das Infektionsschutzgesetz ermächtigt zwar die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen. Das beziehe sich aber nur auf (direkte) Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Krankheitsverbreitung.

Die (darüber hinausgehende) mit dem Behandlungsverbot angestrebte Sicherstellung ausreichender Kapazitäten für die Versorgung von COVID-19-Erkrankten sei von diesem Ermächtigungszweck nicht mehr gedeckt. Die Ermächtigungsgrundlage dürfe auch nicht erweiternd ausgelegt werden.

Da eine Eilentscheidung immer nur eine kursorische und vorläufige Prüfung umfasst, muss ein Antragsteller besondere Gründe für eine solche vorläufige Entscheidung glaubhaft machen. Die Krankenhäuser hatten sich auf Einnahmeausfälle und einen drohenden Reputationsverlust bei Abweisung von Patienten bezogen. Dies hatte dem Verwaltungsgericht genügt.

(Die beiden Beschlüsse können noch durch eine Beschwerde beim OVG Berlin-Brandenburg angefochten werden.)

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Ursula Mittelmann

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