Verpflichtung eines Fahrdienstes zur Verabreichung eines Notfallmedikaments bei Epilepsie

(SG Wiesbaden, Beschluss vom 21.10.2019 - S 29 SO 133/19)

18.11.2019

Das SG Wiesbaden hatte in einem Eilrechtschutzverfahren zu entscheiden, ob einem 10-jährigen Schüler mit Behinderungen, der aufgrund seiner Epilepsie ein Notfallmedikament bei sich tragen muss, im Schülertransport eine Teilhabeassistenz zur Verfügung zu stellen ist, damit diese im Notfall das Medikament verabreichen kann. Ein neu eingesetzter Fahrer weigerte sich das im Handschuhfach mitgeführte Medikament Buccolam im Notfall zu verabreichen. Weder mit dem zuständigen Schulamt, noch mit dem Fahrdienst konnte eine Einigung getroffen werden, dem Fahrer anzuordnen im Rahmen seiner allgemeinen Hilfepflicht das Notfallmedikament im Bedarfsfall zu verabreichen. Der Antrag beim Sozialamt auf Zurverfügungstellung einer Teilhabeassistenz zur Begleitung während des Schulweges wurde zunächst mit Verweis auf die Krankenkasse abgelehnt. 

Diese sei zuständig, da es sich nach der Auffassung des Sozialamtes bei der Gabe des Medikaments um eine Behandlungspflege handele. Zudem wurde davon ausgegangen, dass das Medikament nur durch medizinisches Personal verabreicht werden dürfe. Im Widerspruchsverfahren verwies das Sozialamt auch auf die allgemeine Hilfepflicht nach § 323c StGB. Da keine Abhilfe signalisiert worden ist, ist ein Eilrechtsschutzantrag beim SG Wiesbaden gestellt worden.

Das SG Wiesbaden lehnte den Anspruch zwar ab, allerdings mit der nachvollziehbaren Begründung, dass eine Teilhabeassistenz nicht erforderlich sei, da der Fahrer des Schultransportes im Rahmen der allgemeinen Hilfepflicht gemäß § 323c StGB verpflichtet ist, das Medikament im Notfall zu verabreichen.

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Stella Keil

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