Veränderungen der Anforderung einer zeitgeringfügigen Beschäftigung in der Zeit vom 1.6.2021 bis 31.10.2021

Nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs IV liegt eine zeitgeringfügige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist. Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 € monatlich übersteigt. Wegen der Covid-19-Pandemie war bereits im Jahr 2020 vor allem zur Lösung der Saisonbeschäftigten im Bereich der Landwirtschaft eine vorübergehende Änderung der zulässigen Dauer der kurzfristigen Beschäftigung vorgenommen worden. Nunmehr wurde für die Zeit vom 1.6.2021 bis zum 31.10.2021 die zulässige Dauer der kurzfristigen Beschäftigung einmalig auf eine Höchstdauer von 4 Monaten oder 102 Arbeitstage ausgeweitet. Diese Übergangsregelung ist in § 132 Sozialgesetzbuch (SGB) IV geregelt. 

Ausweislich des Gesetzes gilt dies für geringfügige Beschäftigungen in der Zeit vom 1.3.2021 bis einschließlich 31.10.2021, jedoch nicht für eine Beschäftigung, die bereits vor dem 1.6.2021 begonnen hat. Laut der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 19/28840) soll damit den denjenigen, die ihre Tätigkeit vor dem 1.6.2021 begonnen haben, ihren Sozialversicherungsschutz beibehalten und die Tätigkeit nicht in eine versicherungsfreie Tätigkeit umgewandelt werden kann.

Etwas anderes gilt, wenn die vor dem 1.6.2021 begonnene Beschäftigung von Anfang an auf nicht mehr als 3 Monate oder 70 Arbeitstagen begrenzt und bereits versicherungsfrei war. Wird diese Beschäftigung in der Zeit vom 1.6.2021 bis 31.10.2021 auf insgesamt längstens 4 Monate oder 102 Arbeitstage verlängert, kann sie versicherungsfrei bleiben. Dabei sind die Vorbeschäftigungszeiten jedoch anzurechnen (Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 31.5.2021). 

Versteckt ist diese Änderung im 4. Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes vom 26.5.2021, Artikel 2 (Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 26 vom 31.5.2021, Seite 1170, 1172).

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Christel von der Decken

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