Statusfeststellung (sozialversicherungsrechtlich) in der Betriebsprüfung – LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 01.12.2017, L 1 R 312/17 B ER

07.02.2018

Bei der sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfung in einem Fußballverein war die Rentenversicherung u. a. zum Ergebnis gekommen, dass einige Amateurspieler und ein Übungsleiter abhängig beschäftigt seien, und forderte Sozialversicherungsbeiträge und Säumniszuschläge für mehr als drei Jahre nach.

Der Verein erhob Widerspruch und beantragte beim Sozialgericht Magdeburg die Aussetzung der Vollziehung. Der Antrag wurde abgelehnt.

Dagegen hat der Verein Beschwerde beim LSG Sachsen-Anhalt erhoben und sich auf § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG gestützt. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht in solchen Fällen, in denen ein Widerspruch oder eine Anfechtungsklage nicht per se schon aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.

Das LSG kam zum Ergebnis, dass diese Vorschrift hier gar nicht anzuwenden sei, da dem eingelegten Widerspruch bereits kraft Gesetztes – nämlich nach § 7 a Abs. 7 Satz 1 SGB IV, aufschiebende Wirkung zukomme. eines gerichtlichen Eilverfahrens habe es nicht bedurft.

Nach der Vorschrift des § 7a SGB IV hat in Statusfeststellungsverfahren ein Widerspruch aufschiebende Wirkung. Dem Wortlaut nach würde man annehmen, dass dies nur dann gilt, wenn förmlich (nur) die Statusfeststellung beantragt und geprüft wird, also die Frage, ob ein Auftragnehmer als selbstständig oder als abhängig beschäftigt (und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtig) anzusehen ist.

Das LSG hat nun festgehalten, dass diese aufschiebende Wirkung nicht nur bei einem gesondert geführten Statusfeststellungsverfahren gilt, sondern auch, wenn eine Statusfeststellung im Rahmen einer Betriebsprüfung vorgenommen wird – ein sehr häufiger Vorgang.

Das LSG ist aber darüber auch noch hinausgegangen: Während in den meisten Fällen der Widerspruch gegen eine belastende Entscheidung (z. B. einer Erstattungsforderung) aufschiebende Wirkung hat, gilt dies ausdrücklich bei Beitragsforderungen nicht.

Das LSG hat nun ausgeführt, die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs in der Betriebsprüfung gelte nicht nur dann, wenn der Status festgestellt werde, sondern auch dann, wenn damit sogleich eine Beitragsnachforderung verbunden wird. Der Träger der Rentenversicherung könne die Regelung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage nicht dadurch umgehen, dass er zusätzlich zur Statusentscheidungen auch Beitragsentscheidungen treffe.

Die Entscheidung könnte eine hohe praktische Bedeutung für viele Betriebsprüfungen entfalten. Allerdings muss man hinzufügen, dass andere Gerichte dies anders sehen, so etwa die Landessozialgerichte Hamburg, Bayern und Hessen, worauf das LSG Sachsen-Anhalt selbst hinweist.

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