Statusfeststellung im Sozialversicherungsrecht: BSG setzt Rechtsprechung zur Versicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern in einer GmbH fort (Urteile vom 14.03.2018, B 12 KR 13/17 R und B 12 R 5/16 R)

05.04.2018

In letzter Zeit wird in sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfungen häufig untersucht, ob Geschäftsführer, die zugleich Gesellschafter sind, in ihrer Geschäftsführertätigkeit sozialversicherungspflichtig sind. Das gilt insbesondere seit drei Entscheidungen des BSG vom 11.11.2015, deren Aussagen sich zuvor in anderen Urteile angekündigt hatten.

Vor diesem Hintergrund kann es sinnvoll sein, nicht eine Betriebsprüfung abzuwarten, sondern bei der Rentenversicherung eine „Statusfeststellung“ zu beantragen. Über das Ergebnis solcher Statusfeststellungsverfahren hatte das BSG am 14.03.2018 zu entscheiden.

1. Im einen Fall (B 12 KR 13/17 R) hatten ursprünglich der Kläger und sein Bruder die GmbH gegründet, um die es ging. Später wurde das Gesellschaftskapital erhöht und es wurden zwei weitere Gesellschafter aufgenommen. Der Kläger blieb Geschäftsführer und hielt noch 45,6 % des Gesellschaftskapitals, sein Bruder 30,4 %. Die Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung konnte grundsätzlich mit einfacher Mehrheit stattfinden; für bestimmte, ausdrücklich bezeichnete Gegenstände war aber eine Mehrheit von 80 % der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Bruder verpflichtete sich außerdem gegenüber dem Kläger in einer privatschriftlichen Abrede, sein Stimmrecht nur in Übereinstimmung mit dem Kläger auszuüben, so dass der Kläger auf diesem Weg sowohl Beschlüsse mit einfacher Mehrheit in seinem Sinn herbeiführen als auch ihm missliebige, 80 % Mehrheit erfordernde Beschlüsse jedenfalls abwehren konnte.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellte im Statusfeststellungsverfahren fest, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliege und Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Dagegen erhob der Kläger Klage, zu dem die GmbH beigeladen wurde.

Nach der Klageerhebung unterbreitete der Bruder dem Kläger durch notariellen Vertrag unwiderruflich das Angebot, von ihm eine bestimmte Zahl an Geschäftsanteilen zu erwerben; durch die Annahme dieses Angebots würde der Kläger die Mehrheit der Geschäftsanteile der GmbH erhalten.

Während das Sozialgericht Berlin der Klage stattgab, hielt das LSG Berlin-Brandenburg die Berufung der beklagten Rentenversicherung für begründet, ließ aber die Revision zu.

Das BSG hat nun das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung bestätigt.

2. In der weiteren Entscheidung (B 12 R 5/16 R) ging es ebenfalls um ein Statusfeststellungsverfahren, wobei der betroffene Kläger allerdings in verschiedenen Funktionen tätig war. Er war als selbstständiger Rechtsanwalt aktiv, daneben zu 40 % in Teilzeitbeschäftigung als stellvertretender ärztlicher Direktor einer Universitätsklinik, Abteilung Sportmedizin, und schließlich als Geschäftsführer einer GmbH, die eine sportmedizinische Einrichtung betreibt. Am Stammkapital dieser GmbH waren zwei juristische Personen (Sporthilfe und Klinik) und mit je 12 % fünf Ärzte, darunter der Kläger, beteiligt. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; einzelne in der Satzung genannte Beschlüsse (unter anderem über Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung) bedürfen einer ¾-Mehrheit.

Der Kläger beantragte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Statusfeststellung für die GmbH-Geschäftsführung und wurde als abhängig beschäftigt eingestuft.

Die Klage vor dem Sozialgericht Heilbronn und die Berufung vor dem LSG Baden-Württemberg blieben erfolglos. Die GmbH war zum Verfahren beigeladen.

Das LSG hatte unter anderem darauf hingewiesen, der Kläger sei in einer Gesellschaft mit 6 weiteren Gesellschaftern tätig. Ein „freies Schalten und Walten“, wie es unter Umständen bei Familiengesellschaften denkbar sei, ergebe sich hieraus nicht. Zudem habe das BSG seine „Kopf- und Seele“-Rechtsprechung für Familiengesellschaften aufgegeben. Dass der Kläger geltend mache, in der Geschäftspraxis der GmbH würden Weisungsrechte mangels tatsächlichen Anlasses nicht ausgeübt, sei unerheblich. Entscheidend sei, dass jedenfalls die Rechtsmacht (der anderen Gesellschafter) existiere und im Fall eines Zerwürfnisses davon Gebrauch gemacht werden könne. Das LSG zitierte noch einmal die Äußerungen des BSG in früheren Entscheidungen, eine bloße „Schönwetter-Selbstständigkeit“ sei nicht hinnehmbar.

Ausdrücklich hatte das LSG auch der Auffassung des Klägers eine Absage erteilt, es müsse zu einer anderen Beurteilung führen, dass er hier die Geschäftsführertätigkeit nur als Nebenbeschäftigung in sehr geringem Umfang ausübe.

Das BSG fasst seine Pressemitteilung zu seinem Urteil hierzu sehr knapp. Auch hier kommt es zum Ergebnis, dass eine abhängige Beschäftigung vorlag.

3. GmbHs und ihre Gesellschafter-Geschäftsführer werden sich auf die immer striktere Rechtsprechung einrichten müssen. Der Einzelfall ist sehr genau zu prüfen, auch die Frage von Übergangszeiten in der Vergangenheit und etwaigem Vertrauensschutz.

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