17.06.2021
In der Regel besteht Anspruch auf Pflegegeld vom Monat der Antragstellung an. Wird ein Antrag verspätet gestellt, kann gleichwohl nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ein Anspruch auf Leistungen im Pflegefall bestehen, wenn die Pflegekasse nicht ausreichend über in Betracht kommende Leistungen beraten hat, so dass deshalb die Leistungen nicht rechtzeitig beantragt wurden. Das Bundessozialgericht hat nunmehr entschieden, dass dies auch dann gilt, wenn eine Beratung in einem Krankenhaus über
mögliche Ansprüche auf Pflegeleistungen im Anschluss an die stationäre Versorgung unzureichend war, obwohl objektiv Anlass dazu bestanden hat. Auch die Krankenhäuser haben insoweit sozialrechtliche Informations- und Beratungspflichten im Rahmen des Versorgungs- und Entlassmanagements, die sich die Pflegekasse wie eigene Beratungsfehler zurechnen lassen muss.
(BSG, Urteil vom 17.06.2021 – B 3 P 5/19 R)
Christel von der Decken