Private Unfallversicherung – Fristen nach den AUB für den Anspruch auf Invaliditätsleistung sind wirksam: OLG Dresden, Beschluss vom 03.05.2018 – 4 U 443/18 –

09.07.2018

1. Den Verträgen über eine private Unfallversicherung liegen in der Regel Allgemeine Versicherungsbedingungen zugrunde (AUB, Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen). Danach besteht ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nur, wenn die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten ist. Außerdem muss innerhalb einer Frist von 15 Monaten oder (je nach Vertrag) auch 18 Monaten nach dem Unfall die Invalidität von einem Arzt schriftlich festgestellt und von dem Anspruchsinhaber beim Versicherer geltend gemacht worden sein.

Die Nichteinhaltung dieser Fristen kann bei der Geltendmachung von Leistungen ein ernstes Problem darstellen und Ansprüche zunichte machen. (Allerdings weisen die Versicherer heute meistens schon frühzeitig nach der Mitteilung eines Unfalls den Versicherungsnehmer oder Versicherten auf diese Fristen hin.)

2. Im entschiedenen Fall hatte der Unfall am 13.09.2014 stattgefunden. Den bald darauf erstellten Krankenbericht vom 20.10.2014 sah das Gericht nicht als die erforderliche ärztliche Feststellung eines unfallbedingten Dauerschadens an, weil es in diesem Bericht ausdrücklich hieß, eine Einschätzung sei überhaupt erst frühestens drei Monate nach dem Unfall möglich. Erst rund zwei Jahre nach dem Unfallereignis wurde eine ärztliche Aussage zur Invalidität getroffen. Gegenüber dem Versicherer geltend gemacht wurde die Invalidität sogar erst mit einem Schreiben vom 30.11.2016.

Das Landgericht Leipzig wies die Klage ab, woraufhin die Klägerin Berufung beim Oberlandesgericht Dresden einlegte.

3. a) Hält ein Oberlandesgericht eine eingelegte Berufung einstimmig für aussichtslos, kann es die Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückweisen. Es muss zuvor aber den betroffenen Berufungsführer darauf in einem „Hinweisbeschluss“ hinweisen.

So lag der Fall hier. Das OLG erließ einen solchen Hinweisbeschluss.

b) Es betrachtete die Berufung in zwei Schritten: Nachdem im ersten Schritt klar war, dass tatsächlich keine der drei Fristen eingehalten war, prüfte das OLG dann im zweiten Schritt noch, ob die Vereinbarung der strengen Fristen vielleicht unwirksam wäre: Wenn in Vertragsbeziehungen die Vertragsbedingungen nicht ausgehandelt wurden, sondern einseitig von der einen Vertragspartei für eine Vielzahl von Verträgen festgelegt worden sind (wie das zumeist im Verhältnis großer Unternehmen zu Endverbrauchern der Fall ist), dann können diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ vom Gericht auf ihre Wirksamkeit geprüft werden, nämlich darauf, ob sie im Rahmen des Vertragszwecks angemessen sind, den Vertragspartner vielleicht überraschen oder aber auch undurchschaubar sind. Auch Unklarheiten gehen zu Lasten der Vertragspartei, die einseitig die Bedingungen vorformuliert hat.

Auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Unfallversicherung (AUB) stellen solche einseitig abgefassten Bedingungen dar.

Das OLG hat aber die Wirksamkeit der Fristenregelungen klar bejaht: Der Inhalt der Regelung benachteilige den Versicherungsnehmer nicht unangemessen. Weder sei die Fristenregelung mit den Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen unvereinbar, noch schränke sie wesentliche, sich aus der Natur des Unfallversicherungsvertrages ergebende Rechte oder Pflichten so ein, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wäre. Ebenso wenig sei die Regelung intransparent. Bei seinen Überlegungen stützte das OLG Dresden sich auch auf frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage.

c) Vor diesem Hintergrund konnten dann weitere Rechtsfragen des Falles unbeantwortet bleiben. Das OLG Dresden riet dazu, die Berufung zurückzunehmen. Dies ist dann auch geschehen (was zu einer Ersparnis bei den Gerichtskosten führt).

4. Es gilt also weiterhin: Wer die Invaliditätsleistung aus einer privaten Unfallversicherung geltend machen will, muss an die Fristen aus den vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen denken. In der Regel muss die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sein. Und vor allem muss der Betroffene sich von vornherein um die Einhaltung der Fristen für die ärztliche Feststellung der Invalidität und die Geltendmachung von Ansprüchen kümmern! Mit grundsätzlichen Erwägungen, solche Fristen dürften in den Vertragsklauseln erst gar nicht vereinbart werden und sie seien unwirksam, wird man dagegen nicht weiterkommen.

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