05.05.2021
Wie sich aus einer Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg ergibt, hat das Gericht am 30.04.2021 zwei Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11.02.2021 aufgehoben und die ursprünglichen Eilanträge abgelehnt. Zwei Träger von Notfallkrankenhäusern hatten sich gegen eine COVID-19-Verordnung der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung gewehrt, nach der, gestützt auf das Infektionsschutzgesetz, in allen Notfallkrankenhäusern unter Einhaltung der vorgegebenen Reservierungs- und Freihaltequoten nur noch medizinisch dringliche planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe durchgeführt werden durften.
Das Verwaltungsgericht Berlin hatte eine hohe Wahrscheinlichkeit bejaht, dass dieses „Behandlungsverbot“ in einem Hauptsacheverfahren (mit ausführlicherer Prüfung als im Eilverfahren) als rechtswidrig und nichtig angesehen würde, da es an einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage für eine solche Verordnung fehle. Dem entsprechend erließ es antragsgemäß einstweilige Anordnungen.
Das hatte nun beim OVG keinen Bestand:
Es spreche Überwiegendes dafür, dass es sich bei der Verordnung um von der Ermächtigung im Infektionsschutzgesetz gedeckte notwendige „Schutzmaßnahmen“ handle. Der Begriff sei umfassend und beinhalte ein breites Spektrum an geeigneten Maßnahmen.
Da eine Eilentscheidung immer nur eine kursorische und vorläufige Prüfung umfasst, muss ein Antragsteller besondere Gründe für eine solche vorläufige Entscheidung glaubhaft machen. Auch hier beurteilte das OVG die Argumente der Krankenhäuser anders als das Verwaltungsgericht: Angesichts finanzieller Kompensationen seien erhebliche Einnahmeausfälle bzw. mögliche Liquiditätsengpässe nicht ausreichend belegt worden. Und da von der Verordnung alle Notfallkrankenhäuser gleichermaßen betroffen seien, könne man auch den behaupteten drohenden Reputationsverlust nicht nachvollziehen.
Aktenzeichen des OVG: 1 S 66/21; 1 S 67/21
Ursula Mittelmann