Neue Rechengrößen in der Sozialversicherung ab 1. Januar 2019

11.12.2018

1. Die Bezugsgröße ist das durchschnittliche Entgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorgegangenen Jahr, aufgerundet auf einen durch 420 teilbaren Betrag.

Sie beträgt im Jahr 2019 jährlich 37.380 Euro und monatlich 3.115 Euro.

Die Bezugsgröße (Ost) beträgt im Jahr 2019 jährlich 34.440 Euro und monatlich 2.870 Euro.

An der Bezugsgröße orientiert sich zum Beispiel die Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen zu einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Auch in der gesetzlichen Krankenversicherung spielt sie für Berechnung der Höhe des Mindestbeitrages in der freiwilligen Krankenversicherung eine Rolle.

2. Die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt den Betrag in der gesetzlichen Rentenversicherung bis zu welchem die Bruttoentgelte beitragspflichtig sind. Für Entgelte die darüber liegen sind keine Beiträge zu zahlen.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 1.1.2019 in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 80.400 Euro und monatlich 6.700 Euro.

In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt sie ab 1.1.2019 jährlich 96.400 Euro und monatlich 8.200 Euro.

Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2019

- in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 73.800 Euro und monatlich 6.150 Euro sowie

- in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 91.200 Euro und monatlich 7.600 Euro.

3. In der gesetzlichen Krankenversicherung sind Beiträge maximal bis zur Jahresarbeitsentgeltgrenze zu zahlen. Diese liegt im Jahr 2019 bei 60.750 Euro.

Bei Versicherten, die bereits am 31.12.2002 wegen Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei und privat krankenversichert waren, beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze im Jahr 2019 54.450 Euro.

Zum Profil von Christel von der Decken

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Christel von der Decken

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