Neue Rechengrößen der Sozialversicherung ab 1. Januar 2021

07.12.2020

Die Rechengrößen der gesetzlichen Sozialversicherung werden jährlich in der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung festgelegt. Die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung für 2021 vom 30.11.2020 wurde am 3.12.2020 im Bundesgesetzblatt I 2020, S. 2612 bekanntgeben.

1. Bezugsgröße

Die Bezugsgröße ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt aller Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung im jeweils vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Sie ist der Ausgangswert für die Berechnung von verschiedenen Leistungen und Einkommensgrenzen wie zum Beispiel der Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogenen Altersrenten und der Renten wegen Erwerbsminderung, der Ermittlung des Gesamteinkommens bei der Berechtigung zu Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Mit ihr wird der Lohnentwicklung Rechnung getragen.

Während in der gesetzlichen Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung in weiten Teilen noch bis zum 31.12.2024 die gesonderte Bezugsgröße Ost für Beschäftigungen im Beitrittsgebiet zu berücksichtigen ist, gilt für die gesetzliche Krankenversicherung bereits die einheitliche Bezugsgröße West. Diese gilt bereits auch bei der Ermittlung der Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogenen Altersrenten und Erwerbminderungsrenten. Ab dem 1.1.2025 gilt dann eine einheitliche Bezugsgröße auch in Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für das gesamte Bundesgebiet.

Die Bezugsgröße West beträgt ab 1.1.2021 jährlich 39.480,00 Euro, monatlich 3.290 Euro.

Die Bezugsgröße Ost beträgt ab 1.1.2021 jährlich 37.380 Euro, monatlich 3.115,00 Euro.

2. Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung

Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt für das Jahr 2021 41.541 Euro.

3. Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze ist das Bruttoeinkommen bis zu dem abhängig Beschäftigte maximal Beiträge müssen. Liegt das Einkommen darüber, ist der Teil der über der Beitragsbemessungsgrenze beitragsfrei.

3.1. in der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung:

Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt ab 1.1.2021 jährlich 85.200 Euro, monatlich 7.100 Euro; in der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt sie jährlich 104.400 Euro, monatlich 8.700 Euro.

Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt ab 1.1.2021 jährlich 80.400 Euro, monatlich 6.700 Euro; In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt sie jährlich 99.000 Euro, monatlich 8.250 Euro.

3.2. Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt im Jahr 2021 58.050 Euro, monatlich 4.837,50 Euro.

4. Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze ist der Betrag bis zu dem bei abhängiger Beschäftigung eine Versichersicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung besteht. Wird der Betrag überschritten, besteht Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Der Versicherte kann dann bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen, die im jeweiligen Einzelfall näher zu prüfen sind, sich entweder freiwillig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung weiterversichern oder eine private Kranken- und Pflegeversicherung abschließen.  

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze ab 1.1.2021 beträgt 64.350 Euro. Für Personen, deren Einkommen bereits am 31.12.2002 wegen Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze im Jahr 2002 versicherungsfrei und privat krankenversichert waren, gilt die niedrigere Jahresarbeitsentgeltgrenze im Jahr 58.050 Euro.

Zum Profil von Christel von der Decken

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Christel von der Decken

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