06.12.2022

Neue Rechengrößen der Sozialversicherung ab 01.01.2023

Die Rechengrößen der gesetzlichen Sozialversicherung werden jährlich in der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung festgelegt. Die Sozialversicherungsrechengrößenverordnung für 2023 vom 28.11.2022 wurde am 06.12.2022 im Bundesgesetzblatt I 2022, S. 2128, bekanntgegeben.

Dieser Beitrag aktualisiert nun den Beitrag vom 06.12.2021.

1. Bezugsgröße

Die Bezugsgröße wird im Jahr 2023 wieder angehoben. Die Bezugsgröße West beträgt zum 01.01.2023 jährlich 40.740 €, monatlich 3.395 €.

Die Bezugsgröße Ost beträgt ab 01.01.2022 jährlich 39.480 €, monatlich 3.290 €.

2. Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung

Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2021 beträgt 40.463 €.

Das vorläufige Durchschnittsentgelt beträgt für das Jahr 2023 43.142 €.

3. Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt ab 01.01.2023 87.600 € jährlich, monatlich 7.300 €; in der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt sie jährlich 107.400 €, monatlich 8.950 €.

Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt ab 01.01.2023 85.200 € jährlich, 7.100 € monatlich und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 104.400 € jährlich, monatlich 8.700 €.

4. Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung

Nachdem die Jahresarbeitsentgeltgrenze im Jahr 2022 nicht angehoben wurde, erhöht sie sich nunmehr ab dem 01.01.2023 auf 66.600 € im Jahr, monatlich sind dies 5.550 €.

Für Personen, die im Jahr 2002 wegen Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze bereits versicherungsfrei und privat krankenversichert waren, gilt im Jahr 2023 die niedrigere Jahresarbeitsentgeltgrenze von 59.850 €, monatlich 4.987,50 €. 

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Ann-Sophie Plinkert

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