Neue Beitragsfestsetzung in der gesetzlichen Krankenversicherung von freiwillig versicherten Selbständigen und mit Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

08.01.2018

Zum 1. Januar 2018 ist eine Änderung der Beitragsfestsetzung von freiwillig versicherten Selbständigen und freiwillig Versicherten mit Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in der gesetzlichen Krankenversicherung eingetreten. Damit sollen sich die Beiträge künftig besser an den tatsächlich erzielten Einnahmen orientieren.

Die Beiträge werden nach Vorlage des letzten Einkommensteuerbescheides für das laufende Jahr stets vorläufig festgesetzt. Sobald der aktuelle Einkommensteuerbescheid für das abgelaufene Kalenderjahr vorliegt, werden die Beiträge für das in Betracht kommende Jahr rückwirkend endgültig festgesetzt. Dann kann es entweder bei tatsächlich höheren Einnahmen zu einer Beitragsnachforderung oder bei niedrigeren Einnahmen zu einer Rückerstattung zu viel gezahlter Beiträge kommen.

Selbständige, deren Einnahmen oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung liegen, zahlen den Höchstbeitrag. In diesen Fällen kommt es erst dann zu einer Ermäßigung des Beitrages, wenn die Einnahmen unterhalb der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung liegen. Diese beträgt im Jahr 2018 monatlich 4.425,00 Euro. Liegen die Einnahmen unterhalb der Mindestbeitragsmessungsgrundlage (im Jahr 2018 monatlich 2.283,75 Euro) werden die Beiträge nach der Mindestbeitragsbemessungsgrenze berechnet.

Bei Selbständigen, die von der Agentur für Arbeit einen Gründungszuschuss erhalten, beträgt die monatliche Mindestbeitragsbemessungsgrenze 1.522,50 Euro.

Entsprechendes gilt auch für die Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung.

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Christel von der Decken

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