30.08.2022

LAG Schleswig-Holstein: Benachteiligung eines Bewerbers über ebay-Kleinanzeigen

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hat das Ziel Benachteiligungen - unter anderem - aus Gründen der Herkunft, des Geschlechts oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Dies gilt insbesondere im Arbeitsumfeld. Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot kommen Entschädigung und Schadensersatz in Betracht. Dieser Schutz greift bereits im Vorfeld eines Arbeitsverhältnisses, nämlich dann, wenn ein/e Bewerber/in auf eine Stelle aus einem der genannten Gründe diskriminiert wird. Wann eine Person im Falle einer Bewerbung via Chat ein „Bewerber“ im Sinne des AGG ist, hatte das LAG Schleswig-Holstein in einem Urteil vom 16.12.2021 (Az. 4 Ca 592 a/21) zu beurteilen.

1. Herkömmlich werden offene Stellen in Tageszeitungen, einschlägigen Fachzeitschriften oder auf den Internetseiten von Unternehmen veröffentlicht und Personen, die sich auf die jeweilige Stelle bewerben möchten, senden aussagekräftige Unterlagen an die Unternehmen. Die Vielzahl der digitalen Kommunikationswege und das Ringen um Fachkräfte, verändert jedoch auch den Bewerbungsprozess. Viele Unternehmen werden kreativ und nutzen etwa Fahrzeug-Beschriftung mit Kontaktdaten und QR-Codes oder Online-Portale, um auf sich aufmerksam zu machen. Insbesondere Online-Portale bieten regelmäßig schnelle, niedrigschwellige Wege um sich auf offene Stellen zu melden, etwa über Chat-Fenster oder „Jetzt bewerben!“-Buttons. Doch ab wann ist eine Person in diesen Fällen ein „Bewerber“ im Sinne des AGG? Das LAG Schleswig-Holstein hat sich positioniert und stellt klar: Sehr schnell!

2. Der Entscheidung liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:

Ein Unternehmen schaltete auf dem Internetportal „Ebay-Kleinanzeigen“ eine Anzeige, in der es wörtlich hieß „Sekretärin gesucht!“ und „Wir suchen eine Sekretärin ab sofort“. Der spätere Kläger nutzte die Chat-Funktion und beschrieb sich, sowie dass er die geforderten Qualifikationen erfülle, in kurzen Sätzen. Ausdrücklich schrieb er, dass er sich damit auf die Stelle bewerben würde. Das Unternehmen antwortete ihm ebenfalls über die Chat-Funktion und lehnte ab, da allein eine Dame als Sekretärin gesucht werde. 

Der Kläger machte anschließend im Klageweg eine Entschädigung wegen Diskriminierung aufgrund seines Geschlechts geltend.

3. Das LAG Schleswig-Holstein hat ihm die geforderte Entschädigung zugesprochen. Durch die Anzeige auf dem Internetportal habe das Unternehmen damit rechnen müssen, dass sich Bewerber/innen über die dort angebotene Möglichkeit des Chats melden würden. Der Bewerberstatus sei vorliegend zu bejahen, ein inhaltliches Mindestmaß an Angaben zur Person sei gesetzlich nicht gefordert. 

4. Nach dem Bundesarbeitsgericht (BAG) wird bereits durch den Zugang eines Bewerberschreibens der Status eines „Bewerbers“ im Sinne des AGG begründet. Die darüber hinausgehende Einreichung von Unterlagen ist dafür nicht erforderlich. Die hier vorgestellte Entscheidung steht daher im Einklang mit der herrschenden Rechtsprechung.

Es bleibt daher für Unternehmen von enormer Wichtigkeit bei Stellenausschreibungen – gleich auf welchem Wege – aufmerksam zu sein und die Anforderungen des AGG im Hinblick auf die Benachteiligungsverbote zu beachten.

Zum Profil von Katja Baumann-Flikschuh

Katja Baumann-Flikschuh

zum Profil

Cookie-Verwaltung