LAG Nürnberg: Keine Entschädigung wegen Nichteinladung eines schwerbehinderten Menschen zum Vorstellungsgespräch wegen persönlicher Ungeeignetheit

In einem Urteil vom 20.05.2021 (Aktenzeichen 5 SA 418/20) hat das Landesarbeitsgericht Nürnberg (LAG) über Entschädigungsansprüche eines schwerbehinderten Menschen entschieden, nachdem dessen Bewerbung auf eine ausgeschriebene Stelle nicht zu einem Vorstellungsgespräch geführt hat.

1. Gesetzlich ist vorgesehen, dass öffentliche Arbeitgeber*innen verpflichtet sind, schwerbehinderte Arbeitnehmer*innen zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Der Hintergrund dieser Regelung ist, dass schwerbehinderte Arbeitnehmer*innen die Möglichkeit erhalten sollen, ihre Chancen im Bewerbungsverfahren zu verbessern und im Gespräch die Arbeitgeber*innen von ihrer Eignung zu überzeugen. Ziel ist auch, dass der öffentliche Dienst seiner Vorbildfunktion nachkommt. Eine Ausnahmevorschrift sieht vor, dass die Einladung entbehrlich ist, wenn die fachliche Eignung des/der Bewerber*in offensichtlich fehlt. 

2. In dem zugrundeliegenden Fall war der Arbeitnehmer, welcher als schwerbehinderter Mensch anerkannt ist, seit Juli 2018 in der Kämmerei des beklagten Landes tätig gewesen. Nachdem sich diverse Unstimmigkeiten ergeben hatten, welche eine Vielzahl von Klagen vor dem Arbeitsgericht nach sich zogen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis. Im Rahmen des nachfolgenden Kündigungsschutzprozesses einigten sich die Parteien auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Ende August 2018 sowie die Zahlung einer Entschädigung.

Mit einer Bewerbung vom 27.03.2019 bewarb sich der Arbeitnehmer auf eine von der Beklagten ausgeschriebenen Stelle als Verwaltungsfachangestellter im Bauamt. Ihm wurde abgesagt, ohne dass er zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde.

3. Mit einer Klage vom August 2019 vor dem Arbeitsgericht forderte der Arbeitnehmer die Feststellung, dass ihm ein Schmerzensgeld zustünde sowie die Zahlung eines Bruttomonatslohns. Er behauptete, dass seine Bewerbung aufgrund seiner Schwerbehinderung unberücksichtigt geblieben sei. Er meinte, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch für jede eigenständige Bewerbung gelten würde. Die Beklagte erwiderte, dass sie sich nicht dazu verpflichtet sehen würde, den Kläger zu einem erneuten Vorstellungsgespräch einzuladen. Denn dieser habe sich schon im vorhergegangenen Arbeitsverhältnis nicht bewährt, sondern durch sein Verhalten den Betriebsfrieden gefährdet. Auch sei die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen als rechtsmissbräuchlich anzusehen, da der Kläger in früheren Verfahren die Arbeitsbedingungen als in höchstem Maße als diskriminierend gerügt hatte. Ein ernsthaftes Interesse an der ausgeschriebenen Stelle könne daher nicht vorliegen, die Bewerbung sei allein auf den Entschädigungsanspruch gerichtet.

Das Arbeitsgericht hat die Klage zurückgewiesen. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu, da die Beklagte nicht verpflichtet gewesen sei, den Kläger zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Durch das frühere Arbeitsverhältnis sei bereits die fehlende persönliche Eignung des Bewerbers festgestellt worden. 

Der Kläger hat diese Entscheidung vor dem LAG angefochten. Er begründete dies, in dem er seinen erstinstanzlichen Vortrag vertiefte und weiter ausführte, dass die Pflicht zur Einladung nicht als Formalie betrachtet werden dürfe. Die Pflicht entfalle bereits nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut allein bei dem offensichtlichen Fehlen der fachlichen Eignung und nicht wegen etwaig fehlender persönlicher Eignung. Die Beklagte berief sich auf ein Urteil des LAG Düsseldorf vom 27.06.2018 (Az.: 12 SA 135/18) wonach persönlich ungeeignete schwerbehinderte Arbeitnehmer trotz fachlicher Eignung nicht einzuladen seien. (Dort hatte ein abgelehnter schwerbehinderter Arbeitnehmer gegen das Auswahlverfahren des Arbeitgebers versucht, im Wege einer einstweiligen Verfügung vorzugehen und dabei bewusst wahrheitswidrig vorgetragen. Dieses Vorgehen führte zu der Annahme der fehlenden persönlichen Eignung, weswegen das Auswahlverfahren nicht wiederholt werden musste.)

Das LAG hat die Berufung als unbegründet zurückgewiesen. Das Gericht führte aus, dass durch die Einladungspflicht schwerbehinderte Arbeitnehmer*innen die Möglichkeit bekommen sollen, Arbeitgeber*innen von ihrer Eignung zu überzeugen. Dabei erfasse der Begriff der „Eignung“ ein umfassendes Qualifikationsmerkmal. Erfasst sei die ganze Persönlichkeit der Bewerber*innen über rein fachliche Gesichtspunkte hinaus und einschließlich der charakterlichen Eignung. Sofern bereits charakterliche Mängel eines/r Bewerbers/in ein offensichtliches Einstellungs- und Besetzungshindernis darstellten, könne der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck der Einladungspflicht von vornherein nicht erreicht werden. Da im vorliegenden Fall der Arbeitgeber die Eignung des Bewerbers bereits durch das vorhergegangene Arbeitsverhältnis beurteilen konnte, lag vorliegend keine schadensersatzbegründende Diskriminierung vor.

Das LAG hat im vorliegenden Fall die Revision zugelassen. Diese ist beim Bundesarbeitsgericht (BAG) anhängig.

4. Von der grundsätzlichen Pflicht öffentlicher Arbeitgeber*innen schwerbehinderte Arbeitnehmer*innen zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, kann nur bei Vorliegen der offensichtlich fehlenden fachlichen Eignung und ansonsten in Ausnahmefällen – wie im vorliegenden Fall – abgewichen werden.

Viele Fragestellungen zum Thema des Bewerbungsverfahrensanspruchs von schwerbehinderten Menschen sind rechtlich noch nicht abschließend geklärt. Dies zeigt sich auch daran, dass das BAG sich bereits in einem Urteil vom 23.01.2020 (Az. 8 AZR 484/18) mit der Vermutung der Benachteiligung bei der Nichteinladung eines schwerbehinderten Menschen beschäftigt hat und nun über den vorliegenden Fall entscheiden wird.

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