01.04.2021

Künstlersozialversicherung: Versicherungsschutz bleibt trotz niedrigen Einkommens 2020 und 2021 (Corona) erhalten

Die „Versicherungspflicht“ für freie Künstler und Publizisten lässt sich auch als „Versicherungsberechtigung“ betrachten, da ja mit nur halber Beitragszahlung volle Leistungen der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung erreicht werden. Denn die andere Hälfte des Beitrags wird durch die Künstlersozialabgabe und Bundesmittel aufgebracht.

Verschiedene Tatbestände können zum Ende der Versicherungspflicht und damit zum Ende der „Privilegierung“ bei der Beitragshöhe führen.

Einer dieser Tatbestände ist es, wenn das voraussichtlich zu erzielende Arbeitseinkommen eines Jahres 3.900 € nicht übersteigt. (Dabei liegt diese Art von „Geringfügigkeitsgrenze“ schon unter der Geringfügigkeitsgrenze bei Beschäftigungsverhältnissen.) Wer also ein Arbeitseinkommen aus selbständiger künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit von nicht mehr als 3.900 € im Jahr erwartet, kann gar nicht erst versichert werden. (Für Berufsanfänger gibt es Besonderheiten.)

Wer aber schon versicherungspflichtig ist, muss nicht beim ersten Unterschreiten der Grenze den Verlust seiner Versicherungspflicht befürchten. Vielmehr bleibt nach § 3 Abs. 3 des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) die Versicherungspflicht bestehen, „solange das Arbeitseinkommen nicht mehr als zweimal innerhalb von sechs Kalenderjahren“ die Grenze unterschreitet.

Da vor allem viele Künstler, aber auch freie Publizisten durch die Corona-Pandemie kaum Einkommen erzielen können, hat der Gesetzgeber hier eine Sonderregelung geschaffen: Schon im Oktober 2020 war das Gesetz geändert worden. Danach blieb ein Unterschreiten der Grenze im Jahr 2020 ohne Bedeutung.

Dies ist nun durch das Gesetz vom 10.03.2021 („Sozialschutz-Paket III“) ausgeweitet worden: Ein Unterschreiten der Grenze bleibt jetzt in den Jahren 2020 und 2021 ohne Auswirkungen.

Wer also in den Jahren 2020 und 2021 ein Arbeitseinkommen von nicht mehr als 3.900 € hat, bleibt trotzdem versicherungs-pflichtig in der Künstlersozialversicherung, auch wenn innerhalb von 6 Jahren noch in weiteren 1 oder 2 Jahren die Grenze unterschritten wurde oder wird.  Die Jahre 2020 und 2021 werden bei der Betrachtung behandelt, als hätte das Einkommen die Grenze von 3.900 € überschritten.

Damit bleibt dieser wichtige Sozialversicherungsschutz erhalten.

(Das Gesetz ist am 01.04.2021 in Kraft getreten.)

Auf Folgendes ist ferner noch hinzuweisen:  Die Höhe der Beiträge in der Künstlersozialversicherung richten sich nach dem Einkommen, das die Versicherten der Künstlersozialkasse als erwartetes Einkommen mitteilen. Eine Herabsetzung mit Wirkung für die Zukunft ist möglich: Dazu muss gegenüber der Künstlersozialkasse eine neue Einkommensprognose abgegeben und die Beitragsherabsetzung beantragt werden.

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Ursula Mittelmann

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