Kosten für Gebärdensprachdolmetscher als Eingliederungshilfeleistung

– Sächsisches LSG – Beschluss vom 27.03.2018 (L 8 SO 123/17 B ER)

12.07.2018

Die Antragstellerin ist eine Schülerin, die die 10.Klasse einer Schule für Hörgeschädigte besucht, an der hauptsächlich mit der Lautsprache gearbeitet wird. Diese versteht die Schülerin allerdings nicht, da sie sich in Gebärdensprache verständigt. Die von ihr genutzten Hörgeräte und die FM-Anlage konnten diesen Nachteil nicht kompensieren. Als weitere Erschwernis kommt hinzu, dass die Gebärdensprache eine andere Grammatikstruktur besitzt. Sie konnte schließlich dem Unterricht nur noch schlecht folgen und sie musste einen erheblichen Aufwand betreiben, um den Lernstoff zu erarbeiten.

Strittig war hier, ob der Gebärdensprachdolmetscher, der als Schulbegleiter eingesetzt wird, gleichzeitig Aufgaben des pädagogischen Kernbereichs, der allein den Lehrern vorbehalten ist, übernimmt. Sowohl das Sozialamt, als auch das erstinstanzliche Sozialgericht Chemnitz waren der Auffassung, dass es nach dem sächsischen Schulgesetz die Aufgabe der Schule sei, die Voraussetzungen für die Vermittlung von Unterrichtsinhalten eben der Schule obliegt.

Dem ist das LSG unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 29.09.2009, Az.: B 8 SO 19/08 R und 09.12.2016, Az. B 8 SO 8/15 R) richtigerweise nicht gefolgt. Da die Leistungen eines Integrationshelfers vielseitig und immer auf die Förderung der allgemeinen Schulbildung gerichtet seien, können grundsätzlich auch Leistungen erbracht werden, die zum Aufgabenbereich der Schulverwaltung zugeordnet werden. Die Abgrenzung ist u.U. schwierig, da zum pädagogischen Kernbereich die Wissensvermittlung gehört. Diese ist im konkreten Fall allerdings nicht betroffen, da die begehrte Unterstützungsmaßnahme die eigentliche pädagogische Arbeit der Lehrkräfte lediglich absichert soll (siehe hierzu auch BSG, Urteil vom 23.08.2013, Az.: B 8 SO 10/12 R)). Der Kernbereich ist also dann nicht berührt, wenn integrierende, beaufsichtigende und fördernden Assistenzdienste, die flankierend zum Unterricht erforderlich sind, damit der behinderte Mensch das pädagogische Angebot der Schule überhaupt annehmen kann, betroffen sind (BSG, Urteil vom 9.12.2016 - Az: B 8 SO 8/15).

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