Gesetz zur digitalen Modernisierung von Pflege und Versorgung in Kraft

08.06.2021

Das Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (DVPMG) ist im Bundesgesetzblatt (BGBl I 2021, 1309) veröffentlicht und tritt in seinen wesentlichen Teilen am 9.6.2021 in Kraft. Es steht in einer Reihe mit dem DVG und dem Patienten-Datenschutz-Gesetz (Bundesgesetzblatt I 2020, 2115).

Mit dem DVPMG werden im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung, aber auch im Bereich der gesetzlichen Pflegeversicherung erhebliche Änderungen vorgenommen. Der Gesetzgeber meint, damit werde die Grundlage für die weitere gesundheitliche und pflegerische Versorgung von Versicherten unter Nutzung der Möglichkeiten der Digitalisierung für die nächsten 10 bis 15 Jahre gelegt.  

Im Bereich der gesetzlichen Pflegeversicherung werden künftig digitale Pflegeberatungsangebote unterbreitet werden, § 7a Abs. 2 SGB XI. Ferner ist in Anlehnung an die Regelungen zu digitalen Gesundheitsanwendungen im Sinne von § 33 a SGB V vorgesehen, dass Versicherte künftig digitale Pflegeanwendungen sowie damit in Zusammenhang stehender pflegerischer Unterstützungsleistungen zu Lasten der gesetzlichen Pflegekassen beanspruchen können (§§ 39a, 40a SGB XI). Dazu werden Verträge über DiPA geschlossen und die DiPA in einem Verzeichnis aufgeführt (§§ 78 a ff. SGB XI).

Im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung wird die elektronische Patientenakte (ePA) weiter ausgebaut. Sie sieht der Gesetzgeber als „Kernelement der digitalen medizinischen Anwendungen“ an. Daher werden die Einsatzfelder der elektronischen Patientenakte erweitert:

Beginnend ab dem Jahr 2024 ist häusliche Krankenpflege grundsätzlich elektronisch zu verordnen, § 360 Abs. 4 SGB V. Dies gilt auch für die Verordnung außerklinischer Intensivpflege. Ferner müssen ab dem 01.01.2026 Heil- und Hilfsmittel gemäß § 360 Abs. 6 SGB V elektronisch verordnet werden.

Auch soll die elektronische Patientenakte künftig von Hilfsmitteln oder Implantaten sowie anderen digitalen Gesundheitsanwendungen verarbeitete Daten enthalten. Zu diesem Zweck können künftig Daten aus digitalen Gesundheitsanwendungen/digitale Pflegeanwendungen, insbesondere von Hilfsmitteln sowie Implantaten verarbeitete Daten in die elektronische Patientenakte exportiert werden. Dementsprechend soll die Kassenärztliche Bundesvereinigung semantische und syntaktische Festlegungen betreffend eine Befüllung der ePA mit Daten aus digitalen Gesundheitsanwendungen durch Versicherte treffen, § 355 Abs. 2a SGB V i.V.m. § 341 Abs. 2 Nr. 9 SGB V. Dies gilt auch für digitale Pflegeanwendungen, § 355 Abs. 2b i.Vm. § 341 Abs. 2 Nr. 10 SGB V.

Ferner wird eine sogenannte elektronische Patientenkurzakte, § 358 SGB V, eingeführt. Diese enthält die medizinischen Basisdaten eines Versicherten und kann als "Deckblatt" der elektronischen Patientenakte (ePA) begriffen werden. Sie ist u.a. Grundlage für einen grenzüberschreitenden Austausch von Gesundheitsdaten innerhalb der Europäischen Union ist. Dazu wird eine sogenannte E-Health-Kontaktstelle eingerichtet. Über diese können mit im Ausland befindlichen und einzurichtenden E-Health-Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten Gesundheitsdaten ausgetauscht werden können.

Darüber hinaus wird ein nationales Gesundheitsportal errichtet, § 395 SGB V. Über das Front-End der ePA kann der Versicherte dann dort Gesundheitsinformationen abrufen (vgl. § 355 SGB V, welcher die ePA als insoweit primäres interoperables Format in § 374a Abs. 1 Nr. 1 SGB V aufführt, um deren vorrangige Rolle festzuschreiben).

Des Weiteren sollen durch die Einführung informationstechnischer Systeme im Gesundheitswesen, §§ 384 ff. SGB V, die Kommunikation der Leistungserbringer untereinander, aber auch mit den Versicherten digital ablaufen können. Es werden daher digitale Identitäten eingerichtet sowie ein Sofort-Nachrichtendienst mit Leistungserbringern. 


Dr. Ole Ziegler

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