17.02.2021

Gesetz: Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen länger möglich (Corona)

In gesetzlichen Regeln, die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie erlassen werden, gibt es nicht nur Vorschriften zu Gunsten von Arbeitgebern (wie etwa in der Praxis die erleichterte Möglichkeit, für Nachzahlungspflichten von Sozialversicherungsbeiträgen Stundung oder Ratenzahlung gewährt zu bekommen).

Vielmehr hat der Gesetzgeber jetzt (im Rahmen des „Gesetz Digitale Rentenübersicht“ vom 11.02.2021) eine Verjährungsregelung zu Ungunsten von Arbeitgebern geändert:

Für die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen gilt vorübergehend eine verlängerte Verjährungsfrist.

Ansprüche auf Sozialversicherungsbeiträge verjähren nach der Grundregel des § 25 Abs. 1 SGB IV eigentlich in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind (bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträge gilt eine Verjährung von 30 Jahren).

Betriebsprüfungen, die die Träger der Rentenversicherung mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern durchführen, hemmen nach § 25 Abs. 2 SGB IV die Verjährung. Das gilt nur dann nicht, wenn die Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die prüfende Stelle zu vertreten hat.

Durch den jetzt neu eingeführten § 128 SGB IV wurde eine außerordentliche Hemmung der Verjährung eingeführt, die Beitragsansprüche betrifft, die in den Kalenderjahren 2016 und 2017 fällig geworden sind: Konnte eine Betriebsprüfung, die in der Zeit vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2021 durchzuführen war oder durchzuführen ist, aufgrund der Folgen der Corona-Pandemie nicht durchgeführt werden, ist die Verjährung für 2016 fällig gewordene Beiträge bis zum 31.12.2021 und  für 2017 fällig gewordene Beiträge bis zum 31.12.2022 gehemmt.

Ohne diese Ausnahmeregelung wären im Jahr 2016 fällig gewordene Beitragsansprüche am 31.12.2020 verjährt; im Jahr 2017 fällig gewordene Beitragsansprüche würden am 31.12.2021 verjähren. Die Verjährungsfrist wurde also jeweils um ein Jahr verlängert.

Das Gesetz wurde am 17.02.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Nach Art. 13 Abs. 7 des Gesetzes tritt die Regelung aber rückwirkend  „mit Wirkung vom 31.12.2020 in Kraft“.

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Ursula Mittelmann

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