11.06.2018
Um Sicherheit gewinnen zu können, ob ein Auftragsverhältnis als abhängige Beschäftigung und damit als sozialversicherungspflichtig anzusehen ist oder ob eine selbstständige Tätigkeit angenommen werden kann, stellt das Gesetz ein „Anfrageverfahren“ zur Verfügung, auch „Statusfeststellungsverfahren“ genannt.
Wer als Auftraggeber oder Auftragnehmer innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit den Antrag stellt, kann das Risiko der Beitragszahlung zur Sozialversicherung minimieren: Für den Fall, dass im Verfahren eine abhängige Beschäftigung bejaht wird, müssten eigentlich rückwirkend Beiträge gezahlt werden. Die Sozialversicherungspflicht wird jedoch nach § 7 a Abs. 6 SGB IV aufgeschoben, wenn der Beschäftigte für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und Entscheidung der Rentenversicherung über den Status „eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht“.Aus dem Terminbericht und der Pressemitteilung des BSG ergibt sich hierzu eine positive Klarstellung. Die Rentenversicherer waren bisher der Auffassung, die vom Gesetz geforderte anderweitige Absicherung für Krankheitsfälle müsse auch eine dem Krankengeld vergleichbare Entgeltersatzleistung enthalten. Das hat das BSG nun verneint.
Es hat auch noch einmal eine frühere Entscheidung zum Umfang der alternativen Absicherung zur Altersvorsorge bestätigt. Schließlich hat das BSG noch entschieden, dass der Aufschub des Beginns der Versicherungspflicht auch für die Arbeitslosenversicherung gilt. Zu beachten ist aber in jedem Fall, dass diese Regelungen nur bei rechtzeitiger Antragstellung zu Beginn des Auftragsverhältnisses greifen.Ursula Mittelmann