Erhöhung der Künstlersozialabgabe zum 01.01.2023

Der Gesetzgeber hat mit der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2023 vom 20.09.2022 den Abgabesatz von 4,2 % ab 01.01.2023 auf 5 % erhöht.

Mittels der Künstlersozialabgabe werden Verwerter künstlerischer und publizistischer Leistungen an der Finanzierung der Sozialversicherung der selbständigen Künstler im Laufe eines Kalenderjahres beteiligt. Die Verwerter dieser Leistungen sind verpflichtet der Künstlersozialkasse die insgesamt an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte zu melden. Welche Unternehmen davon betroffen sind, ergibt sich u. a. aus dem Katalog des § 24 des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Typische Verwerter sind z. B. Verlage, Theater, Rundfunk und Museen. Aber auch Unternehmen, die für eigene Zwecke Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit, sog. „Eigenwerbung“, betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, können künstlersozialabgabepflichtig sein. Schließlich sind nach einer Generalklausel noch weitere abgabepflichtige Unternehmen zu dieser heranzuziehen, wenn sie nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, „um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen“. Erforderlich ist weiter, dass im Zusammenhang mit dieser Nutzung auch Einnahmen erzielt werden. 

Dr. Jana Schäfer-Kuczynski, M.mel.

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