Das BAG (Bundesarbeitsgericht) hat mit Urteil vom 18.06.2026 (2 AZR 213/25) einem Arbeitnehmer Recht gegeben, der sich gegen seine Kündigung wandte. Er hatte drei Wochen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses angemeldet, Elternzeit in vier genau von ihm datierten Zeiträumen nehmen zu wollen; für zwei davon beantragte er gleichzeitig eine Teilzeittätigkeit.
Der Arbeitgeber genehmigte die Elternzeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers, kündigte dann jedoch das Arbeitsverhältnis zwischen erstem und zweitem Elternzeitabschnitt noch in der Probezeit; eine behördliche Zulässigkeitserklärung für die Kündigung war nicht eingeholt worden.
Das BAG entschied (Pressemitteilung des BAG vom 18.06.2026):
Die Kündigung war unwirksam, der Arbeitnehmer muss weiterbeschäftigt werden. Der besondere Kündigungsschutz vor Beginn einer Elternzeit gilt nicht nur einmalig nach dem (ersten) Elternzeitverlangen, sondern auch vor jedem einzelnen Zeitabschnitt.
1. Nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) können Eltern einzeln oder gemeinsam bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres ihres Kindes Elternzeit von bis zu 3 Jahren nehmen. Das bedeutet eine unbezahlte Freistellung von der Pflicht zur Arbeit. (Ein finanzieller Ausgleich kann seitens des Staates über das Elterngeld erfolgen.)
Die Elternzeit kann auf bis zu 3 Abschnitte aufgeteilt werden. Auch kann statt völliger Freistellung ein Arbeiten in Teilzeit beantragt werden. §§ 15 und 16 BEEG stellen genauere Regelungen auf, z. B. über die Zeitabschnitte bis zum 3. Lebensjahr und dann bis zum 8. Lebensjahr des Kindes, über die Anmeldung der Elternzeit und über die Teilzeit sowie über die möglichen Reaktionen der Arbeitgeberseite.
2. Elternzeit ist nach § 18 BEEG mit einem besonderen Kündigungsschutz verbunden: nicht nur darf ein Arbeitsverhältnis während der Freistellung nicht gekündigt werden, sondern der Kündigungsschutz beginnt bereits „ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist“. Das wird allerdings noch dahingehend eingeschränkt, dass dieser Kündigungsschutz frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten 3. Lebensjahr bzw. 14 Wochen zwischen drittem Geburtstag und vollendetem 8. Lebensjahr des Kindes greift: „Vorwirkung“.
Der besondere Kündigungsschutz gilt ausdrücklich auch, wenn „während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber Teilzeit“ geleistet wird.
3. Im vorliegenden Fall begann das Arbeitsverhältnis des Technikers bei einem Tiefbauamt am 01.07.2024. Wegen einer Erkrankung war der erste Arbeitstag der 08.07.2024. Wie es dann praktisch weiterging, ist aus den Instanzurteilen nicht genau ersichtlich. Nach Wunsch des Arbeitnehmers sollte der erste Abschnitt der Elternzeit den ersten Lebensmonat des Kindes ab 11.07.2024 bis zum 10.08.2024 umfassen. Das teilte er allerdings erst in einem Schreiben vom 23.07.2024 mit, in dem er gleichzeitig alle weiteren Festlegungen hinsichtlich der Elternzeit benannte: Danach sollte der nächste Zeitraum durchgängig den 11.11.2024 bis zum 10.07.2027 umfassen. Hinsichtlich dieses Zeitraums sprach er gleichwohl von drei Abschnitten, da er für dessen Anfangs- und Endmonate Teilzeit beantragte und lediglich dazwischen für den ersten Monat des zweiten Lebensjahres vom 11.07.2025 bis 10.08.2025 die volle Freistellung wünschte.
Die späte Anmeldung und die Zahl der Zeitabschnitte spielte weiter keine Rolle, da der Arbeitgeber am 01.08.2024 die beantragte Elternzeit bewilligte.
Ab dem Folgetag des ersten Zeitabschnitts, ab 11.08.2024, war der Arbeitnehmer erneut erkrankt.
Der Arbeitgeber hörte am 04.10.2024 den Personalrat zur beabsichtigten „Kündigung in der Probezeit“ an und sprach schriftlich am 09.10.2024 die Kündigung zum 31.10.2024, hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Termin aus.
4. Der Arbeitnehmer erhob dagegen am 22.10.2024 Kündigungsschutzklage und berief sich auf den Kündigungsschutz des § 18 BEEG. Es ging also im Verfahren nicht um die Frage einer sozialen Rechtfertigung nach dem (allgemeinen) Kündigungsschutzgesetz (KSchG), das ohnehin erst greift, wenn ein Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat (§ 1 Abs. 1 KSchG). Auch Fragen der Erkrankung des Arbeitnehmers spielten offenbar keine Rolle.
Die 3-Wochen-Frist nach § 4 KSchG für die Klageerhebung musste trotzdem eingehalten werden.
Der beklagte Arbeitgeber war der Auffassung, der vorwirkende Kündigungsschutz gelte nur einmalig, wenn die Zeitabschnitte vom Arbeitnehmer festgelegt werden, nicht aber vor jedem neuen festgelegten Elternzeitabschnitt.
Das Arbeitsgericht Münster gab der Klage statt (Urteil vom 28.03.2025, 4 Ca 1549/24).
Ebenso wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm die Berufung des beklagten Arbeitgebers zurück (Urteil vom 05.11.2025, 11 SLa 394/25).
Das LAG wog u. a. ab, dass zwar gerade die Aufteilung der Elternzeit auf mehrere Zeiträume für Arbeitgeber einen großen Vertretungsaufwand darstelle. Sie sähen sich „bei jedem Teilabschnitt erneut mit organisatorischen Fragen konfrontiert, die jedes Mal erneut Konfliktpotential bergen können“. Gerade deshalb aber bestehe auch dann noch ein hohes Risiko, gekündigt zu werden, und entsprechend die Notwendigkeit des Schutzes auch hiergegen.
Die Revision ließ das LAG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zu.
5. Das BAG hat nun den Streit in gleicher Weise zu Gunsten des Arbeitnehmers entschieden und die Revision zurückgewiesen.
Nach der bisher vorliegenden Pressemitteilung kann man vermuten, dass das Urteil einfach, knapp und eindeutig begründet ist.
Das Ergebnis entspreche Wortlaut und Gesetzeszweck: Eltern hätten die gesetzliche Möglichkeit, die Elternzeit auf mehrere Zeiträume zu verteilen, und genössen in diesen Zeiträumen Kündigungsschutz. Durch den zusätzlichen vorwirkenden Kündigungsschutz werde bezweckt, den Kündigungsschutz „während der Elternzeit nicht leerlaufen zu lassen, indem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis bereits kurz vor Beginn der Elternzeit beenden kann“. Unerheblich sei dafür, „ob der Arbeitnehmer jeweils ein Verlangen vor jedem Elternzeitabschnitt anbringt oder – wie im Streitfall – in einem Schreiben Elternzeit für mehrere Zeitabschnitte verlangt.“
Eine Ausnahme von diesen Regelungen des Kündigungsschutzes wie etwa die sechsmonatige „Wartezeit“ des § 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gebe es nicht. Der besondere Kündigungsschutz gilt vom Beginn des Arbeitsverhältnisses an. Somit hat auch die Probezeit offenbar keine Rolle gespielt.
(Eine wirksame Kündigung ist in einer solchen Situation nur ausnahmsweise über eine behördliche Zulässigkeitserklärung nach § 18 Abs. 1 S. 4-6 BEEG möglich, die hier aber nicht eingeholt worden war.)
Einzelheiten wird man den noch nicht veröffentlichten vollständigen Entscheidungsgründen des Urteils entnehmen können.
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