Elternunterhalt – Verschenkte Eigentumswohnung –

Auswirkungen auf die Unterhaltshöhe?

– BGH Beschluss vom 20.02.2019 (XII ZB 364/18)

16.05.2019

1. Ein Sozialhilfeträger forderte vom Sohn einer Heimbewohnerin, die für die Heimkosten Sozialhilfe erhielt, Elternunterhalt und wollte hierfür nicht nur das Einkommen des Sohnes heranziehen, sondern auch sein Vermögen. Zwar hatten der Sohn und seine Ehefrau die ihnen gemeinsam gehörende und auch gemeinsam bewohnte Eigentumswohnung drei Jahre zuvor an wiederum ihre Tochter verschenkt und sich ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vorbehalten. Somit gehörte die Wohnung nicht mehr zum Vermögen.

Wer aber etwas verschenkt und innerhalb von zehn Jahren entweder selbst unterhaltsbedürftig wird oder aber seinen Unterhaltspflichten (hier der Verpflichtung zur Zahlung von Elternunterhalt) nicht ausreichend nachkommen kann, kann das Geschenk zurückfordern (§ 528 BGB). Der Anspruch richtet sich auf die Herausgabe des ganzen Geschenks; der Beschenkte kann aber die Rückgabe als Ganzes dadurch abwenden, dass er monatlich den Fehlbetrag zahlt, der dem Schenker zum eigenen Unterhalt oder zur Erfüllung seiner Unterhaltspflichten fehlt.

Ein solcher Schenkungsrückforderungsanspruch ist Bestandteil des Vermögens.

Der Sozialhilfeträger war der Auffassung, dass der Sohn der Heimbewohnerin diesen Anspruch geltend machen müsse, um so seine Leistungsfähigkeit für den Elternunterhalt zu erhöhen.

2. Der BGH hat diese Auffassung (wie zuvor schon das OLG Hamm) abgelehnt.

Es sei der Gesetzeszweck des § 528 BGB zu berücksichtigen. Nur wenn es aufgrund der Schenkungsrückforderung auch zur (besseren) Erfüllung bestehender Unterhaltspflichten komme, sei der Verweis des Sozialhilfeträgers auf eine solche Rückforderung zumutbar.

Hätte aber der Sohn der Heimbewohnerin tatsächlich von seiner Tochter sein hälftiges Eigentum an der Wohnung zurückerhalten, so hätte sich dadurch an seiner Unterhaltsverpflichtung aus Vermögen nichts geändert: Wer Eigentümer einer selbst bewohnten Immobilie ist, verfügt damit über „geschütztes Vermögen“, das er nicht verwerten muss. Es kann weder die Veräußerung noch etwa die Beleihung gefordert werden.

Das Bewohnen einer eigenen Immobilie führt lediglich bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit aus Einkommen dazu, dass dort ein „Wohnvorteil“ wegen der ersparten Miete wie laufendes Einkommen (fiktiv) angesetzt wird. Dieser Wohnvorteil wurde aber ohnehin bei der Berechnung berücksichtigt, da der Sohn ja aufgrund des vorbehaltenen Nießbrauchs weiterhin kostenlos in der verschenkten Wohnung wohnte.

Somit hätte die Rückübertragung der verschenkten Wohnung an der Unterhaltsleistungsfähigkeit nichts geändert.

3. Der BGH hat in diesem Zusammenhang auch deutlich gemacht, dass nicht etwa verlangt werden konnte, dass die beschenkte Tochter (und Enkelin der Heimbewohnerin) statt der Rückübertragung der gesamten Wohnung etwa nur monatliche Zahlungen zu leisten hätte.

Damit ist für solche Fallkonstellationen vom BHG eine eindeutig zugunsten der Unterhaltspflichtigen wirkende Festlegung getroffen worden.

4. In den Entscheidungsgründen wird aber auch deutlich gemacht, dass der Umgang mit einem Schenkungsrückforderungsanspruch ein anderer ist, wenn es der Sozialhilfeempfänger selbst ist, der etwas verschenkt hat. Dann dürfe die Schenkung in jedem Fall zurückgefordert werden, auch wenn es sich dann beim ursprünglichen Schenker und Sozialhilfeempfänger um „Schonvermögen“ handelt.

(Auch die Ehefrau wurde für ihre Mutter zum Elternunterhalt herangezogen. Hierüber entschied der BGH am 20.03.2019, siehe weitere Urteilsanmerkung.)

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