Elternunterhalt

– gleichzeitige Heranziehung beider Ehegatten für ihre jeweiligen Eltern –

BGH Beschluss vom 20.03.2019 (XII ZB 365/18)

16.05.2019

Der BGH hatte über die Forderung eines Sozialhilfeträgers auf Elternunterhalt gegenüber der Tochter einer Heimbewohnerin zu entscheiden, der er Sozialhilfe erbrachte. Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit wurde nicht nur das laufende Einkommen berücksichtigt, sondern die Tochter sollte auch vorhandenes Vermögen einsetzen. Sie und ihr Mann hatten die ihnen gemeinsam gehörende und weiterhin gemeinsam bewohnte Eigentumswohnung an ihre Tochter verschenkt und sich ein Nießbrauchsrecht vorbehalten. Und es ging um die Frage, ob das Geschenk zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit zurückgefordert werden müsse. Da auch der Ehemann für seine Mutter zum Unterhalt herangezogen wurde, waren hier identische Rechtsfragen zu klären. Siehe daher hierzu den Beschluss des BGH vom 20.02.2019 (weitere Urteilsanmerkung).

Darüber hinaus ging der BGH auf die Frage ein, ob der Elternunterhalt anders berechnet werden muss, wenn beide Ehegatten für jeweils ihre Eltern Unterhalt leisten sollen.

Der BGH verwendet nun hier dieselbe Berechnungsmethode wie in Fällen, in denen nur einer der Ehegatten zum Elternunterhalt herangezogen wird.

Dies ist auch nachvollziehbar: Bei der Berechnung wird unter Berücksichtigung eines „Selbstbehalts“ und beider Einkommen ein „individueller Familienbedarf“ berechnet. Die Einkünfte der Eheleute werden (einschließlich des „Wohnvorteils“) betragsmäßig zueinander in Beziehung gesetzt. In dem prozentualen Verhältnis, in dem ihre Einkünfte zueinanderstehen, tragen sie zum individuellen Familienbedarf bei. Was dann noch von ihren einzelnen Einkommen übrig bleibt, steht jeweils für den Elternunterhalt zur Verfügung.

Mit dieser Art der „Quotierung“ lässt sich die Beteiligung am benötigten eigenen Familienbedarf ebenso wie die Höhe des Unterhalts jedenfalls widerspruchsfrei berechnen.

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Ursula Mittelmann

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