05.02.2019
1. Die Klägerin des Verfahrens hat einen Studienabschluss in BWL/Business-Administration mit den Schwerpunkten Medien- und Kommunikationsmanagement, Marketing und Personal- und Organisationsmanagement. Nach einer beruflichen Tätigkeit in Beschäftigungsverhältnissen machte sie sich selbstständig und bot Dienstleistungen unter anderem für die strategische Entwicklung von Social-Media-Auftritten und die Begleitung bei der Optimierung bestehender Social-Media-Präsenzen an. Sie verfügt über ein Partnernetzwerk mit Experten aus den Bereichen IT und Grafik.
Bei dem vorliegenden Prozess ging es um ihre Tätigkeit für (laut Pressemitteilung des LSG Essen) eine GmbH des öffentlichen Rundfunks. Zu deren Unternehmensgegenstand gehörten die Werbung im Fernsehen und Rundfunk, insbesondere die Beschaffung und Ausführung von Aufträgen für Werbesendungen, Herstellung, Erwerb, Verwertung und Veräußerungen von Fernseh- und Hörfunksendungen und Programmen für Rundfunkzwecke; außerdem der Erwerb und die Auswertung von Merchandising- und Urheberrechten, der Verkauf und Vertrieb von Lizenzprodukten, der Betrieb eines Musikverlages und weitere damit im Zusammenhang stehende Geschäfte. Dieses Unternehmen wurde zum Prozess „beigeladen“. Zwischen der Klägerin und der Beigeladenen wurde die Erbringungen von Dienstleistungen durch die Klägerin vereinbart. Es gab einen „Honorarvertrag“ und eine „Rahmenvereinbarung“. (Dass die Klägerin auch auf Basis jeweils gesondert zu beurteilender Einzelaufträge oder im Wege individuell vereinbarter Einsätze tätig geworden wäre, konnte das Gericht nicht feststellen.) 2. Während die Klägerin bereits tätig war, beantragte ihre Auftraggeberin (also die spätere Beigeladene) bei der Rentenversicherung im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens die Feststellung, dass das mit der Klägerin bestehende Auftragsverhältnis „eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht begründe“. Dem schloss die Klägerin sich an. Beide wünschten die Feststellung der Selbstständigkeit. Die Rentenversicherung stellte allerdings entgegen diesem Antrag fest, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorlag, sodass Sozialversicherungspflicht bestehe. Dagegen wurde ein Widerspruchsverfahren und dann ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Köln geführt. Die Rentenversicherung räumte dann zunächst nur ein, dass Versicherungsfreiheit in der Kranken- und sozialen Pflegeversicherung bestehe (wohl wegen der Höhe des Honorars). Um die Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung wurde aber weiter gestritten. Das Sozialgericht Köln wies die Klage ab.3. Das LSG Nordrhein-Westfalen gab der Berufung statt: Die Klägerin könne die gerichtliche Feststellung beanspruchen, in der streitigen Auftragsbeziehung als Content Managerin der Beigeladenen im Bereich Community Management Social Media nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen zu haben.
a) Das Gericht hat sich für diese Entscheidung eine Fülle von Einzelheiten angesehen. Es ging dabei um die Auslegung der Verträge; den Ort der Leistungserbringung (in den Büros der Beigeladenen als auch im Homeoffice); um zeitliche Vorgaben (unter anderem Redaktionspläne); um mögliche Weisungsbefugnisse („unternehmensspezifische Sprachkultur des Auftraggebers“); die Nutzung interner Datenverarbeitungssysteme (unter Einbeziehung von „Sicherheitsgründen“); die Vereinbarung eines festen Tageshonorars; das Fehlen einer „eigenen Betriebsstätte“ usw. Die Argumentation im Einzelnen zeigt, wie sehr auf den Einzelfall bezogen die Entscheidungsgründe gefunden wurden, sodass es auch nicht verwundert, dass hier unterschiedliche Gerichte zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen sind. Was leidet, ist die „Vorhersehbarkeit“ sozialversicherungsrechtlicher Statusfeststellungen, obwohl das Bundessozialgericht die Wichtigkeit gerade einer solchen prognostischen Sicherheit hervorhebt. b) Weiter muss man anhand der Entscheidung - auch wenn sie im Sinn der Klägerin und der Auftraggeberin, der Beigeladenen, positiv ausgegangen ist, konstatieren, wie extrem aufwändig die Entscheidungsfindung war: Es wurden mehrere Personen als Betroffene bzw. als Zeugen angehört, um die Sozialversicherungspflicht zu verneinen. Das ist für alle, die selbstständig tätig werden wollen oder externen Dienstleistern Aufträge erteilen wollen, eine große Schwierigkeit. 4. Ein Statusfeststellungsverfahren ist zwar als Möglichkeit gedacht, Klarheit zu bekommen. Es liegt aber auf der Hand, dass in einem solchen Verfahren nicht der Aufwand betrieben werden kann (und auch nicht betrieben werden sollte), wie ihn die Gerichte hier betrieben haben. Wer immer wieder Aufträge - auch kurzzeitige Aufträge - annimmt oder erteilt, für den sind die Vorgänge wenig vorhersehbar, damit wenig verlässlich und letztlich kaum praktikabel. Gerät man allerdings in eine Auseinandersetzung mit der Rentenversicherung, dann zeigt sich, dass es durchaus auf die ins Einzelne gehende Argumentation ankommt.Ursula Mittelmann