01.08.2019
Das LSG Baden-Württemberg hatte sich mit der Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts Reutlingen zu befassen. Klägerin war eine GmbH; die Gesellschafter der GmbH waren gleichberechtigt ein Vater und dessen beiden Söhne. Sie waren jeweils auch einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer. Es gab mehrere Betriebsprüfungen durch die Rentenversicherung. Als Ergebnis der Betriebsprüfung des Zeitraums der Jahre 2012 bis 2015 stellte die Rentenversicherung fest, die drei Gesellschafter-Geschäftsführer seien nicht als selbständig zu betrachten, sondern bei der Klägerin sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Es wurde eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und der Insolvenzgeld-Umlage in Höhe von knapp 160.000 € erhoben.
Der Widerspruch blieb erfolglos. Das Sozialgericht Reutlingen wies die Klage ab.
Auch beim LSG Baden Württemberg hatte die klagende GmbH mit ihrer Berufung keinen Erfolg. Das LSG richtet sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der letzten Jahre zu den Verhältnissen in einer GmbH.
Das Urteil enthält aber gleichwohl einen neuen Aspekt, weswegen das LSG auch die Revision zum BSG zugelassen hat:
Dabei geht es um die Frage, welche Auswirkungen es haben kann, wenn vorausgegangene sozialversicherungsrechtliche Betriebsprüfungen jeweils „beanstandungsfrei“ verliefen.
Grundsätzlich heißt es in der Rechtsprechung regelmäßig, dass die Prüfer lediglich Stichproben untersuchen und die Betriebsprüfung nicht die Aufgabe hat, einem geprüften Arbeitgeber eine Art „Entlastung“ zu erteilen. Anders kann es sein, wenn im Prüfbescheid konkrete Feststellungen zu konkreten Personen getroffen werden.
Im vorliegenden Fall war es so, dass zwar bei der Betriebsprüfung des vorangegangenen 4-Jahres-Zeitraums (2008 bis 2011) unstreitig die Verträge der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht konkret geprüft worden waren. Die Klägerin hatte aber u. a. geltend gemacht, im damals geprüften Zeitraum seien außer den drei Gesellschafter-Geschäftsführern überhaupt nur insgesamt sieben Personen für die Klägerin tätig gewesen, darunter die drei Ehefrauen der Gesellschafter-Geschäftsführer. Nur eine Person sei als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer gemeldet gewesen, die anderen Personen als geringfügig bzw. kurzzeitig Beschäftigte. Diese vorausgegangene Betriebsprüfung verlief „beanstandungsfrei“, wie der Bescheid bescheinigte.
Die Klägerin wollte daraus schließen, dass sie die Beanstandungsfreiheit auch auf die Gesellschafter-Geschäftsführer habe beziehen dürfen; denn ansonsten sei unklar, was überhaupt Gegenstand der Betriebsprüfung gewesen sein solle.
Das LSG lehnte es zwar selbst ab, diesem alten Prüfbescheid eine Bindungswirkung hinsichtlich der Gesellschafter-Geschäftsführer beizumessen. Das Gericht räumte aber der Klägerin durch die Zulassung der Revision die Möglichkeit ein, die Sache noch durch das BSG klären zu lassen,
„weil die Frage, ob ein Bestandsschutz aus einer früheren ‚beanstandungsfrei‘ verlaufenden Betriebsprüfung auch dann zu verneinen ist, wenn für eine GmbH hauptsächlich nur die Gesellschafter-Geschäftsführer tätig waren und zusätzliche Mitarbeiter nur in geringem Umfang eingesetzt wurden, grundsätzliche Bedeutung hat“.
Ursula Mittelmann