Betriebsprüfung: „Werkstudenten“ – Sozialversicherungspflicht bei Teilzeitstudium: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.04.2018 – L 1 KR 318/16

18.06.2018

Arbeiten Studierende während ihres Studiums in abhängigen Beschäftigungsverhältnissen, sind sie nach den allgemeinen Regeln zwar rentenversicherungspflichtig. In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung kann jedoch Versicherungsfreiheit bestehen („Werkstudentenprivileg“). Hierfür bestehen verschiedene Voraussetzungen. Die bloße Immatrikulation an einer Hochschule genügt nicht. Es darf auch noch keine zu hohe Zahl an Fachsemestern vorliegen. Vom Prinzip her soll eine Beschäftigung nur versicherungsfrei sein, wenn und solange sie dem Studium untergeordnet ist. Ein Student „muss trotz Beschäftigung seinem Erscheinungsbild nach Student bleiben“.

Im vorliegenden Fall hatte die Inhaberin einer Logopädischen Praxis eine Logopädin beschäftigt und diese auch in allen Zweigen der Sozialversicherung als versicherungspflichtig gemeldet. Nur für einen Zeitraum von etwa zwei Jahren, in dem die Mitarbeiterin sich an einer Fernuniversität als Teilzeitstudentin im Bachelor-Studiengang „Kulturwissenschaften“ eingeschrieben hatte, wurden nur Rentenversicherungsbeiträge gezahlt.

Das hat die Rentenversicherung in der Betriebsprüfung nicht akzeptiert, sondern Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Arbeitsförderung nachgefordert.

Zu dieser Frage, wie ein Teilzeitstudium zu beurteilen ist, bestehen unterschiedliche rechtliche Auffassungen.

Die Klage der Praxisinhaberin hatte beim Sozialgericht Berlin Erfolg.

Das LSG Berlin-Brandenburg wies allerdings die Klage ab, so dass die Beiträge nachgezahlt werden müssen. Allein aus dem Status einer Teilzeitstudierenden im Umfang von maximal 20 Stunden pro Woche (wie das die Fern-Universität einschätzte), ergebe sich, dass das Studium die Studierende nicht überwiegend in Anspruch nehme. Es komme auch nicht auf die tatsächliche wöchentliche Studiendauer und den tatsächlich betriebenen Aufwand für das Studium an, weil dies nicht überprüfbar sei und eine solche Kontrolle auch nicht praktikabel wäre. Vielmehr sei „bei einem offiziellen Teilzeitstudium per se von einem reduzierten Aufwand auszugehen“.

Auf den besonderen Aspekt, dass dem Studium das Beschäftigungsverhältnis schon vorausgegangen war und während des Studiums, wenn auch reduziert, fortgesetzt wurde, musste das Gericht dann gar nicht weiter eingehen.

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