Betriebsprüfung – BSG zu geringfügiger Beschäftigung (anwendbar unabhängig von Corona-Sonderregelungen)

– B 12 KR 34/19 R -

26.11.2020

1. Das Gesetz sieht „geringfügige Beschäftigungen“ nicht nur für monatliche Einkünfte von nicht mehr als 450 € im Monat vor (geringfügig entlohnt), sondern auch in Form von „kurzfristigen Beschäftigungen“ (zeitgeringfügig), wobei die Höhe des Einkommens keine Rolle spielt. Sind die Voraussetzungen hierfür erfüllt, muss der Arbeitgeber nur geringe Umlagen statt der Sozialversicherungsbeiträge zu allen Versicherungszweigen zahlen. Lediglich der Beitrag zur Unfallversicherung fällt an. Und der Lohn kann entweder pauschal oder individuell nach Steuerklasse besteuert werden.

Diese Zeitgeringfügigkeit gilt aber nur für Beschäftigte, die den Minijob nicht „berufsmäßig“ ausüben (also zum Beispiel für Studierende). Außerdem muss die Dauer der Tätigkeit im Voraus auf entweder drei Monate am Stück oder 70 Arbeitstage begrenzt sein. (Vor 2015 galt eine Grenze von zwei Monaten bzw. 50 Arbeitstagen pro Kalenderjahr.)

2. Im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie wurden die Zeitgrenzen für die kurzfristige Beschäftigung übergangsweise vom 01.03.2020 bis zum 31.10.2020 auf fünf Monate oder 115 Arbeitstage angehoben. (Auch für die geringfügig entlohnten Beschäftigungen galten für diesen vorübergehenden Zeitraum Sonderregeln.) Seit 01.11.2020 gelten wieder die Grenzen von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen.

3. Das Bundessozialgericht (BSG) hatte noch über einen Alt-Fall vor 2015 zu entscheiden. Der Inhalt hat aber auch auf die heutigen Regelungen Auswirkungen.

a) Im Rahmen einer sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfung wollte die Rentenversicherung die vom Arbeitgeber angenommene Zeitgeringfügigkeit eines Beschäftigungsverhältnisses nicht anerkennen und forderte Sozialversicherungsbeiträge für gut zwei Monate in Höhe von 2.726,50 € nach. Der Arbeitgeber hatte eine Person als Bürokraft für die Zeit vom 1. Juli bis 7. September des Jahres „mit maximal 50 Arbeitstagen“ angestellt, und zwar für die Zeit zwischen der Abiturabschlussprüfung und dem Beginn des Studiums („nicht berufsmäßig“). Gezahlt wurde für diese Zeit ein Arbeitsentgelt von 7.000 €.

Die Rentenversicherung war der Auffassung, dass die Zeitgrenze von 50 Arbeitstagen nur maßgeblich sei, wenn die Beschäftigung regelmäßig an weniger als fünf Tagen in der Woche ausgeübt werde, was hier nicht der Fall war.

b) Dagegen hat der Arbeitgeber geklagt. Das Sozialgericht Dresden hat ihm zunächst Recht gegeben; das Sächsische Landessozialgericht hat dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Über die Revision des Arbeitgebers hatte nun das BSG zu entscheiden.

Wie sich aus dem Terminbericht über die mündliche Verhandlung am 24.11.2020 ergibt, hat das BSG wiederum dem Arbeitgeber Recht gegeben:

Die Rentenversicherung durfte keine Sozialversicherungsbeiträge nachfordern. Laut BSG war der Tatbestand der Zeitgeringfügigkeit erfüllt. Dem stehe nicht entgegen, dass die Beschäftigung nicht an weniger als fünf Tagen in der Woche ausgeübt wurde. Eine solche Anforderung sei weder dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung noch den gesetzgeberischen Motiven zu entnehmen.

Zum Profil von Ursula Mittelmann

Das Leben lässt sich nicht in Rechtsgebiete aufteilen. Für Ihr Anliegen verknüpfen wir das Wissen aus vielen Bereichen.

Ursula Mittelmann

Ursula Mittelmann

zum Profil

Cookie-Verwaltung