Berufsunfähigkeitsversicherung -

OLG Dresden: Die Anforderungen an den Klägervortrag zum Berufsbild dürfen nicht überspannt werden - Urteil vom 19.2.2019 (4 U 1515/18)

12.04.2019

Das OLG Dresden hatte über die Klage eines Lagerarbeiters auf Versicherungsleistungen wegen Berufsunfähigkeit zu entscheiden. Er hielt sich wegen Schwindelattacken, einem Halswirbelsäulen-Syndrom und einem Tinnitus für berufsunfähig. Der Versicherungsvertrag ließ wie häufig für den Leistungsanspruch eine mindestens 50%ige Berufsunfähigkeit genügen.

1. Das Landgericht Leipzig hatte die Klage vor allem mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht konkret genug beschrieben und auch nicht einmal dargelegt, dass er auch keine andere Tätigkeit („Verweisungstätigkeit“) ausüben könne. Das Landgericht war auch in der mündlichen Verhandlung nicht bereit gewesen, dem Kläger die Möglichkeit einzuräumen, seinen Vortrag noch durch einen Schriftsatz nachzubessern.

2. Das OLG übt in seinem Urteil harsche Kritik am Landgericht.

Dieses habe mehrfach gegen das Recht des Klägers auf Gehör verstoßen. Es hätte dem Kläger konkrete Hinweise geben müssen, was noch ergänzend vorzutragen sei.

3. Unabhängig von diesen Verfahrensmängeln hat das OLG bestätigt, dass der, der Leistungen aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung begehrt, „substantiiert“ vortragen muss, „wie seine berufliche Tätigkeit in gesunden Tagen ausgestaltet war. Dazu genügen die Angabe eines bloßen Berufstyps und der Arbeitszeit nicht.“ Vielmehr müssten die Arbeiten „ihrer Art, ihrem Umfang und ihrer Häufigkeit nach nachvollziehbar beschrieben werden“.

Häufig wird von der Rechtsprechung erwartet, dass die Gestaltung eines typischen Arbeitstages oder mehrerer Tage („nach Art eines Stundenplanes“) geschildert und dass Angaben dazu gemacht werden, wodurch man sich in den einzelnen auszuübenden Teiltätigkeiten in welchem Umfang durch die behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen gehindert sieht. In dieser speziellen Weise hatte der Kläger zwar nicht vorgetragen. Sehr wohl aber hatte er präzisierend behauptet, in Handarbeit von 3 Stunden täglich und in Staplerarbeit von 4,5 Stunden täglich Lkws be- und entladen zu haben, entladenes Material und Leergut sortiert und für die Produktion bereitgestellt sowie Kundenware für die Verladung bereitgestellt und Waren an Kunden ausgegeben zu haben. Ferner seien noch Computerarbeiten und Telefonate täglich im Umfang von 0,5 Stunden angefallen und zusätzlich Reinigungsarbeiten. Er sei seit mehr als 6 Monaten außerstande, aus den genannten gesundheitlichen Gründen seinen Beruf auszuführen.

Auf dieser Grundlage stellte die Klageabweisung wegen Unschlüssigkeit des Klagevortrags nach Auffassung des OLG einen Verstoß des Landgerichts gegen seine gesetzlichen Hinweispflichten und eine Verletzung des Gebots des rechtlichen Gehörs dar.

Und auch wenn der Kläger auf Anordnung des Gerichts in der mündlichen Verhandlung erschienen war, hätte das Gericht von ihm doch „schwerlich“ erwarten dürfen, „einen konkreten Stundenplan der Tätigkeit“ mündlich vorzutragen, die er zuletzt im Jahr 2016 ausgeübt hatte.

Das OLG hob hervor, dass die Darstellung des Berufsbildes vor allem dem Zweck habe, einem vom Gericht zu beauftragenden medizinischen Sachverständigen die notwendigen tatsächlichen Vorgaben für seine medizinische Beurteilung der Berufsunfähigkeit an die Hand zu geben.

4. Das OLG entschied in der Sache selbst nicht, sondern hob das Urteil des Landgerichts auf und verwies die Sache ans Landgericht zurück, damit dieses die erforderlichen Ermittlungen vornehme.

Dabei ging das OLG davon aus, dass - wie auch immer die Zeugenvernehmung über die Gestaltung der tatsächlichen beruflichen Tätigkeit ausgehe - in jedem Fall ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen sei.

Zur Frage einer etwaigen „Verweisungstätigkeit“ habe im Übrigen die kurze Aussage des Klägers genügt, Verweisungsberufe seien nicht ersichtlich. Das habe die „Aufzeigelast“ des beklagten Versicherers ausgelöst. Dieser müsse eine solche berufliche Tätigkeit „in ihren sachlichen prägenden Merkmalen (Vorbildung, Arbeitsbedingungen, Entlohnung, Einsatz körperlicher Kräfte, etc.) substantiiert“ darlegen und konkretisieren.

5. Klagt man Versicherungsleistungen wegen Berufsunfähigkeit ein, so ist unbedingt zu empfehlen, möglichst detailliert und konkret zur letzten Berufstätigkeit vorzutragen und auch Beweise anzubieten. Das zeigt auch das vorliegende Verfahren. Es ist nicht selten, dass die Gerichte die Anforderungen an diesen Klagevortrag tatsächlich überziehen. In solchen Fällen wird man sich auf die Ausführungen des OLG Dresden im besprochenen Urteil stützen können.

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