Berufsunfähigkeitsversicherung: Leistungsverweigerung wegen „arglistiger“ Falschangaben auf Gesundheitsfragen – Landgericht Nürnberg (11 O 4279/20)

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte, wie sich aus der Pressemitteilung der Justiz vom 28.09.2021 ergibt, über die Klage auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung zu entscheiden.

1.

Als die Klägerin diesen Vertrag abschloss, war sie erst 17 Jahre alt. Den Antrag auf Abschluss der Versicherung unterschrieben sie und ihre Mutter im Herbst 2012 für einen Nettotarifbeitrag von 32,09 Euro. Es sollte für den Fall der Berufsunfähigkeit eine Jahresrente von 12.000 Euro versichert sein.

Im Versicherungsantrag waren Gesundheitsfragen gestellt worden, wie dies beim Abschluss solcher Versicherungen üblich ist. Alle Fragen zu Krankheiten, Beschwerden oder Funktionsstörungen und Krankenhausaufenthalten waren von der Klägerin und ihrer Mutter verneint worden. Im Versicherungsantrag war auch eine Belehrung enthalten, dass auch solche Umstände angegeben werden müssten, denen der Versicherungsnehmer nur geringe Bedeutung beimesse. Würden die Angaben vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig gemacht, könne die Versicherung den Vertrag beenden.

Sieben Jahre später erlitt die Klägerin bei einem Verkehrsunfall schwere Verletzungen und machte deshalb Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung geltend.

Die Versicherung trat daraufhin vom Versicherungsvertrag zurück, weil die Klägerin unzutreffende Angaben zum Gesundheitszustand gemacht habe. Leistungen wurden deshalb verweigert.

2.

Die Klägerin erhob Klage, die vom Gericht aber abgewiesen wurde.

Die Versicherung sei berechtigt gewesen, vom Vertrag zurückzutreten, da die Klägerin die Gesundheitsfragen nicht korrekt beantwortet habe.

So habe sie sowohl orthopädische als auch psychische Beschwerden nicht angegeben, obwohl sie deswegen in Behandlung gewesen sei. Die Erklärung der Klägerin dafür, diese gesundheitlichen Probleme seien „wachstumsbedingt“ bzw. „pubertätsbedingt“ gewesen, ließ das Gericht nicht gelten. Auch solche Beeinträchtigungen müssten beim Abschluss eines Versicherungsvertrags genannt werden.

Das Gericht hob hervor, dass die Klägerin sogar nur wenige Tage vor Abschluss des Versicherungsvertrags wegen Migräne gleich zweimal beim Arzt gewesen sei. Auch danach hätten die Gesundheitsfragen gefragt.

Das Gericht war auch überzeugt davon, dass die Klägerin ihre gesundheitlichen Beschwerden bewusst verschwiegen habe, da sie eine Fülle von Einzelbeschwerden nicht offengelegt hatte. Das Gericht zeigte sich überzeugt davon, dass die Klägerin ihre vorvertragliche Mitteilungspflicht „arglistig“ verletzt habe. Die Angaben wären für den Versicherer maßgeblich und bedeutsam gewesen.

Bei vollständiger Kenntnis der verschwiegenen Tatsachen hätte das nun beklagte Versicherungsunternehmen Veranlassung gehabt, den Vertrag entweder nicht oder anders abzuschließen.

3.

Immer wieder werden Versicherungsleistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung, Krankenversicherung oder Lebensversicherung mit der Begründung verweigert, dass die vor Vertragsabschluss gestellten Gesundheitsfragen falsch beantwortet wurden. Die Rechtsprechung ist hier selten „großzügig“ mit den Versicherten, weil es für ein Versicherungsunternehmen wichtig ist, die gesamten gesundheitlichen Umstände zu kennen, um das Risiko richtig abschätzen zu können, welches ein Versicherungsvertrag beinhaltet.

Mitunter hilft es, wenn die gesundheitlichen Gründe, die zur Berufsunfähigkeit führen, nichts mit den vor Vertragsabschluss verschwiegenen Beschwerden zu tun haben. So hätte es auch im vorliegenden Fall sein können, in dem ja Unfallverletzungen zur Berufsunfähigkeit führten.

Nach dem Gesetz greift dieses Argument aber immer dann nicht, wenn „arglistig“ falsche Angaben gemacht wurden. Eben davon war der Richter im vorliegenden Fall überzeugt. Dass die Klägerin bei Vertragsabschluss noch minderjährig war, spielte wohl keine Rolle, zumal sie den Vertrag mit der Mutter gemeinsam unterzeichnete.

In Fällen einer Ablehnung von Versicherungsleistungen wegen (angeblicher) vorvertraglicher falscher Angaben sind des Weiteren auch noch verschiedene Fristen zu prüfen, ferner die Frage, ob und inwieweit der Antragsteller für einen Versicherungsvertrag von der Versicherung ausreichend über seine Auskunftspflichten aufgeklärt wurde.

Es gibt also auch in diesen Fällen durchaus rechtliche Handhaben.

Jedenfalls aber sollte man die Beantwortung gerade von Gesundheitsfragen vor Abschluss eines Versicherungsvertrages nicht auf die leichte Schulter nehmen.

Zum Profil von Felix Fischer

Unsere Mandanten erhalten die Regulierung von Personenschäden aus einem Guss. Zivil- und sozialrechtlich.

Felix Fischer

Felix Fischer

zum Profil

Cookie-Verwaltung