04.01.2021
1. Durch eine Gesetzesänderung vom 12.06.2020 hat sich ab 01.01.2021 eine wichtige Änderung bei den Berufskrankheiten ergeben: Bisher konnten einige wichtige Berufskrankheiten (1315, 2101, 2104, 2108 bis 2110, 4301, 4302 und 5101) nur dann als solche anerkannt und von den Berufsgenossenschaften entschädigt werden, wenn die betreffende berufliche Tätigkeit wegen der Erkrankung und ihrer Folgen aufgegeben werden musste („Unterlassungszwang“).
Dazu gehören vor allem bestimmte Atemwegserkrankungen, bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lenden- und Halswirbelsäule und Hautkrankheiten.
Dies drückte sich dann in der Bezeichnung der Berufskrankheit wie folgt aus, z. B. bei der Berufskrankheit 5101:
„Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können“.
2. Das gesetzliche Konzept hat sich nun etwas verändert: Jetzt können solche Krankheiten auch ohne Berufsaufgabe als Berufskrankheit anerkannt werden; der Gesetzgeber hat im Gegenzug mehr Präventionsmaßnahmen eingeführt und verpflichtet die Versicherten auch, an individualpräventiven Maßnahmen teilzunehmen und mitzuwirken. Unfallversicherungsträger müssen die Versicherten über Gefahren und mögliche Schutzmaßnahmen umfassend aufklären.
Was Hauterkrankungen betrifft – etwa Handekzeme durch Feuchtarbeit oder Kontaktallergien durch hautbelastende Substanzen -, so verspricht sich z. B. der Berufsverband der Deutschen Dermatologen e. V. davon eine bessere Versorgung von berufsbedingten Hauterkrankungen, da bisher die Kostenübernahme von Präventionsmaßnahmen zwischen Krankenkassen und Berufsgenossenschaften zu Streit habe führen können. Da nunmehr die Anerkennung des beruflichen Zusammenhangs und einer Berufskrankheit nicht mehr mit dem Unterlassungszwang verbunden sei, lasse sich eine Verbesserung der Versorgung erreichen. Oftmals lasse sich der Hautzustand von Patienten mit Schulungs- und Präventionsmaßnahmen so weit verbessern, dass sie durchaus langfristig in ihrem angestammten Beruf weiterarbeiten könnten (05.11.2020 Presseportal).
Betroffen sind des weiteren auch obstruktive Atemwegserkrankungen, die durch allergisierende Stoffe oder durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursacht sind (Berufskrankheiten 4301 und 4302).
3. Wichtig ist: Das Gesetz hat Auswirkungen auch für die Vergangenheit!
Die Unfallversicherungsträger müssen von sich aus („von Amts wegen“) die nach dem 01.01.1997 erlassenen Bescheide überprüfen, wenn eine Berufskrankheit nur deshalb nicht anerkannt wurde, weil die Versicherten die verrichtete gefährdende Tätigkeit nicht unterlassen haben (§ 12 Berufskrankheiten-Verordnung).
Wer einen Antrag in der Vergangenheit erst gar nicht gestellt hatte, weil er die Tätigkeit eben nicht aufgegeben hatte, sollte schnellstens jetzt einen Antrag stellen!
Ursula Mittelmann