14.07.2021

BAG: Betriebsrente wegen Invalidität – „voraussichtlich dauernde“ völlige Erwerbsunfähigkeit als Voraussetzung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 13.07.2021 eine Entscheidung zu einem Betriebsrentenanspruch auf der Schnittstelle zwischen Arbeitsrecht und Sozialrecht getroffen (3 AZR 445/20).

1.

Laut der Pressemitteilung des BAG verklagte der Kläger seinen Arbeitgeber (ein Unternehmen der Druckbranche) auf Zahlung einer „Invalidenrente“. Der Arbeitgeber hatte ihm eine Versorgungszusage für eine „Invaliditätsversorgung“ gegeben, nach der „bei Eintritt einer voraussichtlich dauernden völligen Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts“ eine lebenslängliche monatliche Invalidenrente gezahlt werde.

Der Kläger bezieht seit 01.06.2017 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die aber zunächst auf eine Dauer von drei Jahren bis 31.05.2020 befristet war. Aus dem Rentenbescheid ergab sich, dass nach den medizinischen Untersuchungsbefunden die Rentenversicherung meinte, es sei nicht unwahrscheinlich, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden könne.

Der Kläger war der Auffassung, dass die Voraussetzungen für seine Betriebsrente nach der Versorgungszusage erfüllt seien. Der Arbeitgeber aber lehnte die Zahlung der Invaliditätsversorgung mit der Begründung ab, der Kläger sei nicht „voraussichtlich dauernd“ erwerbsunfähig, sondern eben nur für die Dauer von drei Jahren.

2.

Das Arbeitsgericht Elmshorn hatte die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hatte ihr entsprochen.

3.

Nun hatte das BAG über die Revision des beklagten Arbeitgebers zu entscheiden.

Der Arbeitgeber hatte keinen Erfolg. Es blieb vielmehr bei seiner Verurteilung zur Zahlung der betrieblichen Invaliditätsversorgung.

Da die Versorgungszusage ja auf das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung verweist, waren zur Auslegung auch die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs (SGB) VI heranzuziehen. 

Den Begriff der „Erwerbsunfähigkeit“ gibt es im SGB VI nicht mehr; hier wird vielmehr von der „vollen Erwerbsminderung“ gesprochen.

In § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI heißt es:

„Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.“

Dies legte das BAG zugrunde. 

Eine solche volle Erwerbsminderung liege beim Kläger nach dem Rentenbescheid vor.

Dass die Rente von der Deutschen Rentenversicherung zunächst nur befristet bewilligt worden war, spielte für das BAG für die Definition der Invalidität keine Rolle. Die Frage der Befristung ist nämlich nicht bei der Definition der Erwerbsminderung geregelt, sondern an anderer Stelle im Gesetz, in den §§ 99 ff. SGB VI.

§ 102 Abs. 2 SGB VI sieht ausdrücklich vor, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit grundsätzlich nur auf Zeit geleistet werden. Die Befristung von Erwerbsminderungsrenten erfolgt nach dem Gesetz für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Verlängerungen sollen bis maximal neun Jahre stattfinden.

Nur dann „wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann“, werden Renten ausnahmsweise unbefristet geleistet.

Das BAG hat hierin reine „Verfahrensvorschriften“ gesehen, „die nicht den Begriff der dauernden völligen Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts definieren, den die Versorgungszusage in Bezug nimmt“. An der eingetretenen voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit hatte es daher keinen Zweifel. Der Kläger erhält seine Invaliditätsversorgung trotz Befristung des Rentenbescheides.

4.

Das BAG hat sich im Übrigen auch in einem Urteil vom 23.03.2021 (3 AZR 99/20) mit einer Versorgungszusage bei Berufs-/Erwerbsunfähigkeit befasst. In jenem Fall ging es um die Frage, ob Voraussetzung für den Rentenbezug („Ausscheiden“ aus den Diensten des Arbeitgebers) die vollständige rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses war oder ob auch ein rein faktisches Ausscheiden im Sinne eines Ruhens der beiderseitigen Hauptleistungspflichten genügt.

Zum Profil von Ursula Mittelmann

Das Leben lässt sich nicht in Rechtsgebiete aufteilen. Für Ihr Anliegen verknüpfen wir das Wissen aus vielen Bereichen.

Ursula Mittelmann

Ursula Mittelmann

zum Profil

Cookie-Verwaltung