Anhebung der Zurechnungszeit ab Rentenbeginn 01.01.2019 und Mütterrente II

11.12.2018

Die Neuregelung sieht vor, dass das Ende der Zurechnungszeit bei Rentenbeginn ab 01.01.2019 von der Vollendung des 62. Lebensjahres auf die Vollendung des 65. Lebensjahres und 8 Monate angehoben wird. Mit der Zurechnungszeit werden Bezieher einer Erwerbsminderungsrente so gestellt, als hätten sie in dieser Zeit den Durchschnittswert des bisherigen Einkommens erzielt. Damit soll der Einkommensverlust durch eine vorzeitige Erwerbsminderungsrente ausgeglichen werden.

Bei Rentenbeginn noch im Jahr 2018 endet die Zurechnungszeit mit Vollendung des 62. Lebensjahres und 3 Monaten.

Ein Hinausschieben des Rentenbeginns in das Jahr 2019 kann allerdings nur in Grenzen beeinflusst werden.

Der Rentenbeginn ist abhängig vom Eintritt der Erwerbsminderung und dem Tag der Antragstellung. Wenn z. B. im Januar 2019 die Rente beantragt und festgestellt wird, dass die Erwerbsminderung auf Dauer bereits im Oktober 2018 eingetreten ist, beginnt die Rente nach den gesetzlichen Bestimmungen rückwirkend zum 01.12.2018. Das bedeutet, dass die Zurechnungszeit dann nicht bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres und 8 Monate erhöht wird.

Wird die Rente im Januar 2019 beantragt und die Erwerbsminderung zum Zeitpunkt der Antragstellung festgestellt, so dass die Rente erst im Jahr 2019 beginnt, wird die Zurechnungszeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres und 8 Monaten berücksichtigt.

Eine Besonderheit kann bestehen, wenn ein Antrag auf eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme oder zur Teilhabe am Arbeitsleben z. B. im Jahr 2018 gestellt wurde und dieser Antrag wegen nicht erfolgreicher Rehabilitationsmaßnahme als Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung gilt. Dann kann es zu einem rückwirkenden Rentenbeginn im Jahr 2018 kommen. D.h., dass der Erwerbsminderungsrentner nicht unbedingt von der Anhebung der Zurechnungszeit ab dem 01.01.2019 profitieren kann.

In manchen Fällen kann aber der Umdeutung des Antrages der Rehabilitationsmaßnahme in einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung widersprochen werden. Dazu sind aber Besonderheiten zu beachten, z. B. wenn der Antrag auf Veranlassung der Krankenkasse oder der Agentur für Arbeit gestellt wurde und auch von diesen Stellen Leistungen bezogen werden.

Ab einem Rentenbeginn im Jahr 2020 wird das Ende der Zurechnungszeit schrittweise bis zum 31.12.2030 bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres angehoben. Die Anhebung entspricht dann auch der schon seit längerem schrittweisen Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 auf 67 Jahre.

Anerkennung von Kindererziehungszeiten

Die Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder werden um ein halbes Kindererziehungsjahr erweitert, so dass alle Eltern mit vor 1992 geborenen Kindern gleichgestellt werden. Nach der Gesetzesbegründung gilt die Regelung allerdings nur für die Personen, die noch nicht in Rente sind.

Neu geregelt ist auch, wem und in welcher Weise die Kindererziehungszeiten bei gleichgeschlechtlichen Eltern zugeordnet werden, wenn diese keine übereinstimmende Erklärung darüber abgegeben haben, wem die Kindererziehungszeiten zugeordnet werden sollen.

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Christel von der Decken

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