Angehörigen-Entlastungsgesetz tritt am 01.01.2020 in Kraft - Auswirkungen auf „Elternunterhalt“

12.12.2019

Im Bundesgesetzblatt vom 12.12.2019 wurde das Angehörigen-Entlastungsgesetz vom 10.12.2019 veröffentlicht. Es wird am 01.01.2020 in Kraft treten.

Ein Kernpunkt des Gesetzes betrifft den Elternunterhalt. Bisher konnte das Sozialamt die Kinder von pflegebedürftigen alten Menschen im Heim zu Unterhaltsleistungen heranziehen, um den Kostenaufwand des Sozialamts auf diesem Weg zu mindern. Dabei fand jeweils eine ganz individuelle Prüfung nach den Regeln des Familienrechts statt. Um die etwaige Unterhaltshöhe zu ermitteln, durfte das Sozialamt zunächst einmal Auskünfte über Einkommen und Vermögen der Kinder und deren wirtschaftliche Situation verlangen.

Das neue Gesetz stellt hierzu andere Regeln auf: Wer im Jahr keine höheren Einkünfte als 100.000 Euro hat („Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts“), wird von vornherein nicht zum Elternunterhalt herangezogen. Dies gilt ganz pauschal, unabhängig z. B. davon, für wie viele Familienmitglieder sonst noch Unterhalt geleistet werden muss und wie hoch ein etwaiges Vermögen ist.

Liegen die Einkünfte über 100.000 Euro im Jahr, findet eine Prüfung nach den bisherigen Regeln des Familienrechts statt. Hier ist dann z. B. auch Vermögen zu berücksichtigen; andererseits aber können auch Abzüge vom Einkommen und besondere Belastungen geltend gemacht werden. Auch sind Gesichtspunkte einer besonderen „Härte“ zu berücksichtigen. Für diese Personengruppe hat sich nichts geändert.

Das neue Gesetz bringt aber nicht nur eine Entlastung für alle mit einem Einkommen bis 100.000 Euro im Jahr, sondern es gibt auch ein abgestuftes System der Einkommensermittlung:

Die Sozialämter dürfen nicht wie bisher alle Kinder von solchen Heimbewohnern zu Auskünften über das Einkommen auffordern, denen Sozialhilfe gezahlt wird. Sondern der Sozialhilfeträger darf sich zunächst einmal nur an den wenden, dem er Sozialhilfe erbringt, und von ihm Angaben verlangen, „die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen“ zulassen. (Insbesondere könnten also z. B. Fragen nach dem Beruf der Kinder gestellt werden.)

Erst wenn „im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze“ vorliegen, kann der Sozialhilfeträger die Kinder unmittelbar zu Auskünften verpflichten. Eine solche abgestufte Vermutungs- und Auskunftsregelung gab es zwar auch bisher schon in einem anderen Bereich; dennoch wird erst die Zukunft zeigen, wie mit diesem Modell praktisch zu verfahren ist.

Die neuen gesetzlichen Regelungen gelten nur für den Fall, dass ein Sozialhilfeträger (die auf ihn übergegangenen) Unterhaltsansprüche geltend machen will; sie gelten nicht unmittelbar im Familienrecht, wenn ein Elternteil von seinen Kindern direkt Unterhalt fordert, was in der Praxis aber auch sehr selten sein dürfte.

Wie sich die Praxis im Einzelnen entwickeln wird, steht noch nicht fest. Dass die Sozialhilfeträger ihre Praxis ändern müssen, ist nach der neuen gesetzlichen Regelung aber zwingend. 

Zum Profil von Ursula Mittelmann

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Ursula Mittelmann

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