Aus den Änderungen für das Jahr 2026 greifen wir hier zwei heraus, die miteinander verbunden sind: den Mindestlohn aus dem Arbeitsrecht und den Minijob aus dem Sozialrecht. Wir ergänzen dies mit einigen Erläuterungen.
1. Der arbeitsrechtliche Mindestlohn pro Zeitstunde wird ab 01.01.2026 auf 13,90 € brutto festgesetzt (zuvor 2025: 12,82 €; ab 01.01.2027: 14,60 €).
Die sozialrechtliche Geringfügigkeitsgrenze für den „Minijob“ liegt ab 01.01.2026 bei 603 € monatlich (zuvor 2025: 556 €; ab 01.01.2027: 633 €).
Die Obergrenze des Midijobs ist bei 2.000 € geblieben; Midijobs beginnen aber jetzt ab einem Arbeitsentgelt von 603,01 €.
2. Der Zusammenhang von Mindestlohn und Minijob ergibt sich wie folgt:
Seit Oktober 2022 ist die Geringfügigkeitsgrenze des Sozialversicherungsrechts an die Höhe des Mindestlohns gekoppelt. Modellhafter Ausgangspunkt für eine als geringfügig anzusehende Tätigkeit ist die pauschalierende Annahme einer Arbeitszeit von (bis zu) 10 Stunden pro Woche. In einem Vierteljahr ( = 13 Wochen = 3 Monate) sind das 130 Stunden. So legt das Gesetz die monatliche Verdienstgrenze fest:
Mindestlohn x 130 : 3, aufgerundet auf volle Euro.
Wird also eine wöchentliche Arbeitszeit von 10 Stunden bei Zahlung des Mindestlohns vereinbart, so stellt dies einen Minijob dar.
Dieses Modell dient aber nur der Festlegung eines regelmäßig monatlich nicht zu überschreitenden Verdienstes; es bedeutet nicht, dass die wöchentliche Arbeitszeit 10 Stunden nicht übersteigen darf. Wird etwa nur Arbeit für jede zweite Woche vereinbart, kann die Arbeitszeit auch höher liegen. Entscheidend ist allein der Monatsverdienst.
Neben den durch die Verdienstgrenze definierten geringfügigen Beschäftigungen gibt es noch solche, die durch ihren begrenzten zeitlichen Umfang bestimmt werden: „Zeitgeringfügigkeit“ mit weiteren Kriterien.
3. Arbeitgeber müssen den Mindestlohn von Gesetzes wegen beachten. Sie dürfen nicht abwarten, ob und wann Arbeitnehmer:innen entsprechende Forderungen stellen. Arbeitnehmer:innen können auch nicht auf den Anspruch verzichten – außer im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs.
Verstoßen Arbeitgeber gegen die Verpflichtung, ist das nicht nur eine Verletzung im Rahmen des (privatrechtlichen) arbeitsrechtlichen Vertragsverhältnisses, sondern auch (öffentlich-rechtlich) eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeld geahndet werden kann.
Ordnungswidrig handelt sogar, wer in erheblichem Umfang andere Unternehmer beauftragt, von denen er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass sie den Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig zahlen.
Auch haftet ein Unternehmer – unabhängig von seinem Wissen hierüber - für die Zahlung des Mindestlohns, den sein Subunternehmer schuldig bleibt.
Wer Bußgeld von mindestens 2.500 € für Ordnungswidrigkeiten im oben genannten Sinn zahlen muss, riskiert auch den Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge.
Für Minijobs (wie auch darüber hinaus für bestimmte Branchen wie Baugewerbe, Gebäudereinigung, Gaststätten, Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe einschließlich plattformbezogener Lieferdienste) gelten Dokumentationspflichten hinsichtlich der Arbeitszeit, um darüber die Einhaltung der Mindestlohnverpflichtung besser überprüfen zu können.
Für die Sozialversicherungspflicht kommt es nicht auf den tatsächlich gezahlten Lohn, sondern den zu beanspruchenden Lohn an. Zahlt ein Unternehmen Lohn unterhalb des Mindestlohns, wird die Rentenversicherung in der Betriebsprüfung ihren Berechnungen den geschuldeten Mindestlohn zu Grunde legen. Das kann dazu führen, dass eine fälschliche Annahme eines Minijobs wegen Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze nicht anerkannt wird und jedenfalls Beiträge nachgefordert werden.
Eine Ausnahme von der Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns gilt für die ersten 6 Monate der Beschäftigung einer „langzeitarbeitslosen“ Person im Sinn von § 18 Abs. 1 SGB III.
Ob diese Regelung die Eingliederung Langzeitarbeitsloser fördert, wurde 2016 in einer Studie untersucht; eine Wirkung auf dem Arbeitsmarkt konnte zu diesem Zeitpunkt nicht festgestellt werden, wohl weil von dieser Ausnahmeregelung kaum Gebrauch gemacht wurde, auch nicht von den JobCentern. Die Regelung blieb aber erhalten.
4. Mit der Kenntnis des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns allein ist es nicht getan.
Es existieren weitere Pflichten zu Mindestvergütungen, deren Anwendung denkbar ist und die dem oben beschriebenen (allgemeinen) Mindestlohn vorgehen.
In „Pflegebetrieben“ (überwiegend Altenpflege, nicht z. B. Krankenhäuser oder Reha-Einrichtungen) gilt seit 01.07.2025 ein gestaffelter Mindestlohn pro Stunde:
16,10 € brutto für Pflegehilfskräfte
17,35 € brutto für qualifizierte Pflegehilfskräfte mit entsprechender Tätigkeit
20,50 € brutto für Pflegefachkräfte
Die zu Grunde liegende Verordnung tritt mit Ablauf des 30.06.2026 außer Kraft.
Allerdings wird es voraussichtlich ab 01.07.2026 zu folgender Erhöhung kommen. Denn die Pflegekommission (hälftig aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite zusammengesetzt) hat im November 2025 eine entsprechende Empfehlung ausgesprochen. Dies dürfte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit einer neuen Verordnung umsetzen:
16,52 € brutto für Pflegehilfskräfte (16,95 € ab 01.07.2027)
17,80 € brutto für qualifizierte Pflegehilfskräfte mit entsprechender Tätigkeit (18,26 € ab 01.07.2027)
21,03 € brutto für Pflegefachkräfte (21,58 € ab 01.07.2027)
Anders als beim allgemeinen Mindestlohn stellt eine Verletzung der Zahlungspflicht keine Ordnungswidrigkeit dar.
Und Arbeitnehmer:innen müssen wissen, dass die Ansprüche auf das Mindestentgelt verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 12 Monaten nach Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden.
Seit 2020 gibt es für duale Ausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung eine gesetzliche Untergrenze für eine angemessene Vergütung. Bis Ende 2023 waren die Beträge gesetzlich festgesetzt. Seither werden sie nach statistischen Erhebungen über die tatsächlich gezahlten Vergütungen fortgeschrieben.
Wenn die Berufsausbildung ab 01.01.2026 beginnt, beträgt die monatliche Mindestvergütung
724 € brutto im ersten Ausbildungsjahr (bisher 682 €)
854 € brutto im zweiten Ausbildungsjahr (bisher 805 €)
977 € brutto im dritten Ausbildungsjahr (bisher 921 €)
1.014 € brutto im vierten Ausbildungsjahr (bisher 955 €)
Durch Verordnung sind für verschiedene Branchen Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt worden, die auch aktuelle Mindestlöhne vorsehen, so im Gebäudereiniger-, Elektro-, Maler- und Lackierer-, Gerüstbauer-, Dachdeckerhandwerk, im privaten Omnibusgewerbe, aber auch für pädagogisches Personal für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach SGB II oder SGB III.
5. Häufig nicht beachtet wird, dass das Arbeitsrecht auch für Minijobs gilt, also etwa die Regelungen über Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und zum Kündigungsschutz.
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Ansprechpartner:innen:
Martin Schafhausen, Dr. Jana Schäfer-Kuczynski, Thomas Franz