Selbstständige werden überwiegend von der Sozialversicherung nicht erfasst.
Wie klären Sie, ob doch eine abhängige Beschäftigung beim Auftraggeber („Scheinselbstständigkeit“) vorliegt?
Wenn Sie (z. B. wegen Vorerkrankungen) keinen privaten Versicherungsschutz erhalten: Welche Möglichkeiten haben Sie, freiwillig der Sozialversicherung beizutreten? Das kann vor allem für den Schutz wegen Erwerbsminderung oder Krankheit wichtig sein.
Für manche Selbstständige kann in der Rentenversicherung Versicherungspflicht bestehen (z. B. bei Tätigkeiten überwiegend für einen Auftraggeber). Vorteile/Nachteile? Befreiung? Beitragshöhe?
Eine besondere Versicherungspflicht besteht für Künstler und Publizisten in der Künstlersozialversicherung. Bedeutung für Sie und Ihre Auftraggeber? Beiträge? Leistungen?
Zu Themen wie diesen beraten wir Sie umfassend und praxisorientiert.
Ihre AnsprechpartnerProf. Dr. Hermann Plagemann
069 97120642
Martin Schafhausen
069 97120641
Jana Schäfer-Kuczynski, M.mel.
069 97120641
Sie sind als freier Mitarbeiter tätig oder wollen eine solche Tätigkeit aufnehmen? Sie sind Gesellschafter-Geschäftsführer*In einer GmbH oder einer Personengesellschaft?
In einem Statusverfahren bei der Deutsche Rentenversicherung können Sie feststellen lassen, ob diese Tätigkeit tatsächlich als selbstständige Tätigkeit anerkannt wird. Eine selbstständige Tätigkeit kann auch eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung als Zugehörige einer bestimmten Berufsgruppe z.B. selbstständiger Lehrer und Erzieher, Pflegepersonen wie Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, die auf ärztliche Verordnung tätig werden, Hebammen und Entbindungspfleger, Hausgewerbetreibende, Handwerker, „Arbeitnehmerähnlicher Selbstständige“ auslösen.
Für den Fall der Krankheit-/Pflegeversicherung müssen und der Arbeitslosigkeit können Sie selbst vorsorgen.
Zu diesen vielfältigen Fragen beraten, unterstützen und vertreten wir Sie gerne.
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Sie sind als freier Mitarbeiter tätig oder wollen eine solche Tätigkeit aufnehmen? In einem Statusverfahren bei der Deutsche Rentenversicherung können Sie feststellen lassen, ob diese Tätigkeit tatsächlich als selbstständige Tätigkeit anerkannt wird. Eine selbstständige Tätigkeit kann auch eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung als Zugehörige einer bestimmten Berufsgruppe z.B. selbstständiger Lehrer und Erzieher, Pflegepersonen wie Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, die auf ärztliche Verordnung tätig werden, Hebammen und Entbindungspfleger, Hausgewerbetreibende, Handwerker, „Arbeitnehmerähnliche Selbstständiger“ auslösen.
Für den Fall der Krankheit-/Pflegeversicherung müssen und der Arbeitslosigkeit müssen Sie selbst vorsorgen.
Zu diesen Fragestellungen beraten, unterstützen und vertreten wir Sie gerne.
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Sie sind als Selbstständiger nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung und benötigen Schutz im Falle einer Erwerbsminderung? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Versicherungspflicht beantragen. Diese Versicherungspflicht löst weitreichende Konsequenzen aus und gilt bis zur Beendigung der selbstständigen Tätigkeit. Hierzu können wir Sie beraten und vertreten.
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Die Versicherungspflicht als Selbstständiger löst auch eine Beitragszahlungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung aus. Hier gibt es verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Berufsanfänger können in bestimmten Fällen auch eine Befreiung von der Versicherungspflicht beantragen oder ermäßigte Beiträge zahlen. Langjährig Selbstständige können zwischen einkommensabhängigen Beiträgen oder einem Regelbeitrag wählen.
Wenn Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, bestimmen sich die Beiträge nach Ihrem Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit, aber z.B. auch nach Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalerträgen.
Wenn Sie hierzu Fragen und Beratungsbedarf haben oder eine Vertretung wünschen, können Sie sich an uns wenden.
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Sie sind Syndikusrechtsanwältin oder Syndikusrechtsanwalt oder arbeiten als Apothekerin oder Arzt in der pharmazeutischen Industrie, als Architektin oder Bauingenieur bei "nichtklassischen Arbeitgebern, wie etwa in einer Unternehmensberatung?
Sie sind als „arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger“ wegen Existenzgründung für die ersten 3 Jahre von der Versicherungspflicht befreit und wollen nun eine andere selbstständige Tätigkeit aufnehmen und erneut die Befreiung beantragen?
Sie sind Handwerker und haben 18 Jahre lang Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt?
Zu diesen Themen beraten wir Sie und versuchen gemeinsam mit Ihnen eine Lösung, auch in einer rechtlichen Auseinandersetzung, zu finden. Wir vertreten Sie gegenüber der Rentenversicherung in einem Befreiungsverfahren.
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Sie sind als Künstler oder Publizist selbstständig tätig? In der Künstlersozialversicherung können Sie sich zu einem günstigen Beitrag in der Kranken-/Pflege- und Rentenversicherung versichern. Wir beraten und vertreten Sie in streitigen Fällen gegenüber der Künstlersozialkasse zu den vielseitigen Themen wie:
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