Zugang einer Kündigung (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.08.2019 – 2 AZR 111/19)

08.11.2019

Eine Kündigung geht ihrem Empfänger zu, wenn sie in verkehrsüblicher Weise in seine tatsächliche Verfügungsgewalt gelangt ist und für ihn unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von ihr Kenntnis zu nehmen. Diesen Zeitpunkt exakt zu berechnen ist ungemein wichtig. Wird die Kündigung nämlich nicht innerhalb von drei Wochen ab Zugang vor dem Arbeitsgericht angegriffen, gilt sie von Gesetzes wegen als wirksam. Auch die Einhaltung der Kündigungsfrist hängt vom Zugangszeitpunkt ab.

Wann aber ist von einer Möglichkeit zur Kenntnisnahme auszugehen? Mit dieser Frage hatte sich das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil zu beschäftigen. In dem zugrunde liegenden Fall wurde die Postzustellung am Wohnort des Arbeitnehmers um 11:00 Uhr beendet. Um 13:25 Uhr warfen andere Mitarbeiter des Arbeitgebers die Kündigung in den Briefkasten des Arbeitnehmers ein. Die Vorinstanz ging davon aus, dass mit einer Kenntnisnahme erst abends zu rechnen sei, wenn Arbeitnehmer üblicherweise erst die Gelegenheit haben, den Briefkasten zu leeren. Danach war die Kündigung also noch am Tag des Einwurfs eingegangen. Das Landesarbeitsgericht wies die Kündigungsschutzklage allein deswegen ab, weil sie nicht innerhalb von drei Wochen ab dem Einwurftag bei Gericht eingegangen war.

Das Bundesarbeitsgericht hingegen urteilte, dass von einer Kenntnisnahme unmittelbar nach Beendigung der Postzustellung auszugehen sei. Damit war ein Zugang erst am Folgetag des Einwurfs gegeben. Die dreiwöchige Klagefrist war eingehalten. Ob die Kündigung an sich wirksam war oder nicht, konnte das Bundesarbeitsgericht jedoch nicht entscheiden. Es verwies den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurück.

Diese Entscheidung zeigt, wie wichtig es für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist, Fristen richtig zu berechnen und Kündigungsschutzklagen rechtzeitig zu erheben. Ein kleines Zeitfenster von nur knapp 2,5 Stunden entschied hier über die Einhaltung der Klagefrist. Eine professionelle Begleitung bei Ausspruch einer Kündigung und im Kündigungsschutzprozess ist nicht nur deswegen empfehlenswert.

Zum Profil von Christian Haidn, LL.M.

Christian Haidn, LL.M.

zum Profil

Cookie-Verwaltung