Corona-Pandemie und Betriebsschließungsversicherung

12.06.2020

Inhaber von Betrieben, insbesondere Krankenhäuser verfügen mitunter über Betriebsschließungsversicherungen. Angesichts der Corona-Pandemie haben Landesbehörden sowohl Schließungsverfügungen erlassen als auch auf der Grundlage von Rechtsverordnungen Einschränkungen des Betriebes angeordnet. Die damit einhergehenden Erlösausfälle könnten gegebenenfalls von der Betriebsschließungsversicherung gedeckt sein. Es existieren Bedingungen, die beispielsweise wie folgt lauten:

„Die Betriebsschließungsversicherung bietet Ihnen Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserregern

1. den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen ganz oder teilweise schließt; als Schließung ist es auch anzusehen, wenn sämtliche Betriebsangehörige Tätigkeitsverbote erhalten (…)“.

„Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger sind die folgenden, im IfSG in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger: (…).

Zeigt ein Hotelier, Gastwirt, Handwerksbetrieb oder Unternehmen aber einen Versicherungsfall an, stellt er häufig fest, dass der Versicherer nicht regulierungsbereit ist.

Ein Einwand kann dahin gehen, eine auf der Grundlage einer Rechtsverordnung beruhende Betriebsschließung sei keine behördliche Schließung. Nach dem maßgeblichen Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ist aber auch die eine Verordnung erlassende Landesregierung Behörde im Sinne der Versicherungsbedingungen.

Ferner berufen sich Versicherer darauf, die Versicherungsbedingungen setzten voraus, dass es bei der Schließungsanordnung um die Bekämpfung einer betriebsinternen Gefahrenquelle gehen müsse. Allerdings ist bereits der angebliche Betriebsbezug fragwürdig. Versicherungsbedingungen stellen darauf ab, dass die zuständige Behörde eine Schließung „aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger“ anordnet. Davon, dass ein meldepflichtiger Krankheitserreger oder eine meldepflichtige Krankheit im Betrieb aufgetreten sein muss, sprechen sie nicht.

Versicherungsgesellschaften versuchen ferner zu argumentieren, weder Corona-Virus noch Covid-19 seien in §§ 6 und 7 IfSG ausdrücklich genannt und könnten daher nicht in die Deckung einbezogen werden.

Nach der Rechtsprechung des BGH kommt es bei der Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen auf die Verständnismöglichkeiten eines „durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse“ an, „der die AVB aufmerksam liest und – unter Abwägung der Interessen der beteiligten Kreise und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs – verständig würdigt“ (BGH – Urteil vom 06.07.2011 – IV ZR 217/09). Die inhaltliche Bezugnahme der AVB auf das Infektionsschutzgesetz führt nach der gebotenen objektiven Auslegung dazu, dass neue Krankheiten und Viren unabhängig von einer ausdrücklichen Aufnahme in die Listen der §§ 6 Nr. 1 bis 4 bzw. § 7 Abs. 1 IfSG „namentlich meldepflichtig“ sind. 

Denn gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 IfSG ist auch das „Auftreten einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit“ meldepflichtig, „die nicht bereits nach den Nr. 1 bis 4 meldepflichtig ist“. Mit der Formulierung „Auftreten“ stellt der Gesetzgeber auf das neue Auftreten bislang unbekannter oder nicht erfasster Krankheiten ab. Gleichsinniges bestimmt § 7 Abs. 2 IfSG für neuauftretende Erreger, „wenn unter Berücksichtigung ihrer Art und der Häufigkeit ihres Nachweises Hinweise auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit bestehen“. Die Formulierung der AVB knüpft nicht nur an die katalogartigen Tatbestände an, sondern nimmt pauschal auch die erwähnten Auffangtatbestände der § 6 Nr. 5 und § 7 Abs. 2 IfSG in Bezug, welche nach dem soeben Gesagten auch schon neuauftretende bzw. aufgetretene bedrohliche übertragbare Krankheiten und Erreger ohne Rücksicht darauf erfassen, ob diese schon in die gesetzlichen Listen ausdrücklich benannter Krankheiten und/oder Viren aufgenommen sind.

Darüber hinaus spricht der einleitende Satz von „namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserregern“. Angesichts der Formulierung „namentlich“, welche unter Bezugnahme auf das Infektionsschutzgesetz erfolgt, muss bei der gebotenen objektiven Auslegung die Konzeption des Gesetzes berücksichtigt werden. Das Infektionsschutzgesetz ist, wie gezeigt, nicht abschließend, sodass die Verwendung des Wortes „namentlich“ im Sinne von „insbesondere“ und die Aufzählung damit als nicht abschließend zu verstehen ist.

Das hingegen von Versicherern geäußerte Verständnis, nach welcher eine Eintrittspflicht nur bei Vorliegen einer ausdrücklich aufgeführten Krankheit oder eines ausdrücklich aufgeführten Krankheitserregers besteht, ist mit dem Transparenzgebot unvereinbar. Aufgrund der Inbezugnahme von §§ 6 und 7 IfSG einerseits und des Abstellens auf „die folgenden“ Krankheiten und Krankheitserreger andererseits ist die Klausel in sich widersprüchlich und intransparent ist. Auch kann ein Versicherungsnehmer nicht erkennen, dass die Auflistung in den AVB nicht mit derjenigen des IfSG in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung übereinstimmt. Gemäß § 305c Abs. 2 BGB führt eine solche Unklarheit zu Gunsten des Versicherungsnehmers dazu, dass der Versicherer nicht nur bei Kausalität der ausdrücklich aufgeführten Krankheit leistungspflichtig ist, sondern auch, wenn eine nach Vertragsschluss neu aufgetretene Krankheit zur Betriebsschließung geführt hat.

Darauf kommt es aber ohnehin nicht an, da die Klausel bei kundenfeindlichster Auslegung als abschließend nicht der Inhaltskontrolle der §§ 307 ff. BGB standhält. Die Inhaltskontrolle geht der Anwendung der Unklarheitenregel vor. Kundenfeindlichste Auslegung der Bestimmung des § 1 III. der AVB ist ein Verständnis, welches eine Eintrittspflicht des Versicherers nur bei Einschlägigkeit der im Infektionsschutzgesetz und in den AVB im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ausdrücklich aufgeführten Krankheiten und Krankheitserregern annimmt. Gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Ob eine unangemessene Benachteiligung vorliegt, ergibt sich unter Anwendung eines aus dem Vertrag zu entnehmenden Kontrollmaßstab, § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Dies bedeutet, dass eine unangemessene Benachteiligung zu bejahen ist, wenn der Verwender wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Das Infektionsschutzgesetz knüpft nach seiner Konzeption nicht nur an bereits bekannte Krankheitserreger und Krankheiten an, sondern auch an zeitlich nach der jeweiligen Gesetzesfassung hinzutretende.

Fazit: Entscheidungen von Versicherern, die eine Regulierung unter Hinweis auf Bedingungen der Betriebsschließungsversicherung ablehnen, halten einer näheren Überprüfung häufig nicht stand. Wir sind gerne bereit, Sie bei der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu unterstützen.

 

Dr. Ole Ziegler

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