Informationspflichten des Arbeitgebers bei betrieblicher Altersvorsorge

26.02.2020

Die betriebliche Altersvorsorge kann ein wichtiger Baustein der finanziellen Absicherung im Alter sein. Sie birgt neben hohen Chancen aber auch Risiken. Viele Arbeitnehmer erschrecken, wenn die teils hohe Belastung zu Tage tritt, die insbesondere durch Sozialversicherungsbeiträge entstehen kann. Der (oft schon verplante) Nettobetrag aus der betrieblichen Altersversorgung fällt auf einmal weit niedriger aus. Schon deswegen bietet es sich an, sich vor Abschluss einer Direktversicherung oder anderen Form der betrieblichen Altersvorsorge genau zu informieren und beraten zu lassen. Ebenso bieten sich beim Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten, die nur mit professioneller Beratung ausgeschöpft werden können.

Einer neuen Entscheidung liegt ein Fall zugrunde, in dem ein Arbeitnehmer versuchte, im Wege des Schadensersatzes eine Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber zu erlangen. Er hatte eine Entgeltumwandlungsvereinbarung mit Kapitalwahlrecht abgeschlossen. Zuvor hatte eine Betriebsversammlung stattgefunden, auf der über diese Möglichkeit der betrieblichen Altersvorsorge informiert worden war. Es war ihm bei Vertragsabschluss allerdings nicht bewusst, dass auch bei einer einmaligen Kapitalauszahlung auch Beiträge zur Sozialversicherung anfallen. Dies war auch nicht Gegenstand der Informationsveranstaltung. Der Arbeitnehmer stützte seine Klage nun darauf, dass der Arbeitgeber zu einem Hinweis über die hohe Beitragsbelastung verpflichtet gewesen wäre.

Zwar schuldet der Arbeitgeber als Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag auch die Vermittlung von notwendigen Informationen. Die Reichweite dieser Informationspflicht steht aber immer wieder in Streit. Im Grundsatz gilt auch im Arbeitsrecht, dass jede Vertragspartei sich selbst die für sie relevanten Informationen beschaffen muss.   

Dementsprechend lehnte das Bundesarbeitsgericht auch hier eine Informationspflicht ab. Dies gelte auch, wenn – wie hier auf der Betriebsversammlung – teilweise Informationen gegeben wurde. Bereits diese waren mehr, als der Arbeitnehmer verlangen konnte. Ein weitergehendes Informationsrecht erkannte ihm das Gericht nicht zu. Es betonte lediglich, dass gegebene Informationen richtig sein müssen – auch wenn sie nicht auf einer Informationspflicht beruhen (Urteil vom 18.02.2020 – 3 AZR 206/18).

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Christian Haidn, LL.M.

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